Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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VI. Der Art. 42 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Die Vorschrift des vorstehenden Absatzes, wonach der Entschädigungsanspruch 
an die Anstalt als verwirkt erklärt wird, bleibt eintretenden Falls bis zu dem 
erforderlichen Betrag außer Anwendung zu Gunsten der Hypothekengläubiger, 
welche ihre Befriedigung aus anderen Mitteln des Schuldners nicht bewirken 
können. 
3. Sachenrecht. 
Exster Titel. 
Sachenrechtliche Vorschriften mit Ausnahme des Nachbarrechts. 
Jagd- und FSischereirecht. 
Art. 206. 
Das Gesetz vom 27. Oktober 1855, betreffend die Regelung der Jagd, Reg. 
Blatt S. 223, wird dahin geändert: 
I. In Art. 7 tritt an die Stelle des Abs. 4 folgende Vorschrift: 
Das erlegte Thier (Abs. 3) unterliegt dem Aneignungsrecht des Erlegers. 
II. An die Stelle des Art. 16 Satz 2 tritt folgende Vorschrift: 
Das Wild, welches in einem anderen Jagdbezirk angeschossen wurde, unterliegt 
dem Aneignungsrecht desjenigen, in dessen Bezirk es todt niederfällt oder 
gefunden wird. 
III. Der Art. 18 Abs. 4 wird aufgehoben. 
bergrecht. 
Art. 207. 
Das Berggesetz für das Königreich Württemberg vom 7. Oktober 1874, Reg.- 
Blatt S. 265, wird dahin geändert: 
I. Der Art. 6 erhält folgenden Abf. 3;: 
Auf die zu bezahlende Entschädigung finden die Bestimmungen der Art. 52 
und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Anwendung. 
II. An die Stelle der Art. 41 bis 43 treten die folgenden Vorschriften:
	        
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