Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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IX. An die Stelle von Art. 132 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: 
Im Uebrigen finden auf die Entschädigung für Rechte, welche einem Dritten 
an dem abzutretenden Grundstück zustehen, die Bestimmungen der Art. 52 und 53 
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit der Maßgabe An- 
wendung, daß die Anzeige über die Entscheidung des Oberbergamts (Art. 133 
Abs. 4) an die Stelle der Anzeige des Eintritts des Schadens tritt. 
X. Dem Art. 136 wird beigefügt: 
(vergl. Art. 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). 
.n Art. 147 erhält folgenden Abs. 3: 
Nach erfolgter Aufhebung des Bergwerkseigenthums hat das Oberbergamt 
das Grundbuchamt um die Eintragung der Rechtsänderung zu ersuchen. 
Der Art. 198 erhält folgende Fassung: 
Wo dieses Gesetz gerichtliche oder notarielle Beurkundung vorschreibt, erfolgt 
dieselbe durch das Amtsgericht oder durch einen öffentlichen Notar. 
XIII. An die Stelle des Art. 199 tritt folgende Vorschrift: 
Auf die in diesem Gesetze enthaltenen Fristbestimmungen finden die Aus- 
legungsvorschriften der §§. 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
XIV. In Art. 59 und 145 treten an die Stelle der Pfandbehörde und des Gemeinde- 
raths das Grundbuchamt, an die Stelle der Unterpfandsgläubiger die Pfandgläubiger 
und an die Stelle des Hypothekenbuchs das Grundbuch, in Art. 94 Abs. 4 und 96 
Abs. 2 und 3 tritt an die Stelle der Worte „Amortisation“ und „Amortisationserklärung“ 
das Wort: 
— 
— 
XII. 
— 
„Kraftloserklärung“, 
in Art. 117 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „beziehungsweise solidarisch“ die 
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„beziehungsweise als Gesammtschuldner“, 
in Art. 119 an die Stelle der Worte „über den Vollmachtsvertrag"“ die Worte: 
„über die Vollmacht und den Auftrag“ 
und in Art. 146 und Art. 147 an die Stelle der Worte „nothwendige Subhastation“ 
und „Subhastation“ das Wort: 
„Zwangsversteigerung“.
	        
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