Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verkehrsunternehmungen. 
Art. 218. 
Die Vorschrift des §. 26 der Reichs-Gewerbeordnung wird auf Eisenbahn-, Dampf- 
schiffahrts= und ähnliche Verkehrsunternehmungen erstreckt. 
achbarrechtliche Bestimmungen in Bezug auf Gebäude und andere gauwesen. 
Art. 219. 
Wird ein Gebäude so nahe an der Grenze des benachbarten Grundstücks errichtet, 
daß die Kante der Bedachung, von welcher der Regen abfällt, nicht wenigstens 0,50 m 
von der Grenze absteht, so hat der Eigenthümer des Gebändes die Dachtraufe in einer 
stets in gutem Zustand zu erhaltenden Rinne aufzufangen und auf seinem eigenen 
Grunde so abzuleiten, daß das benachbarte Grundstück nicht dadurch belästigt wird. 
Art. 220. 
Will der Eigenthümer eines Gebändes, der auf Grund einer Dienstbarkeit das Dach- 
wasser des Nachbarn durch seine eigene Rinne abzuführen verpflichtet ist, sein Gebäude 
erhöhen, und ist hiemit das Fortbestehen der bisherigen Dienstbarkeit nicht vereinbar, so 
darf die Erhöhung jedenfalls nur in der Weise geschehen, daß der Andere an der An- 
legung einer eigenen Dachrinne nicht gehindert ist; auch ist demselben der durch die Aen- 
derung entstehende Schaden von dem höher Bauenden zu vergüten. 
Art. 221. 
Dem Eigenthümer ist nicht gestattet, Küchenwasser oder andere Flüssigkeiten aus 
seinem Gebäude auf das Grundstück des Nachbars abzuleiten. Ausgüsse sind auch da, 
wo es polizeilich nicht geboten ist, mit einer bis auf den Boden gehenden Röhre zu ver- 
sehen, insoferne dies zum Schutze des benachbarten Grundstücks erforderlich ist. 
Art. 222. 
Steht die Umfassungswand eines Gebändes nicht wenigstens 0,60 m von der Grenze 
zurück, so sind die darin angebrachten Lichtöffnungen mit fest eingelassenen eisernen Gitter- 
stäben oder mit starkem, unbeweglich angebrachtem Metallgeflecht zu verwahren. Die 
Gitter dürfen nicht über 100 qem, das Geflecht nicht über 10 qem weite Oeffnungen 
haben. 
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