Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Dieselben Bestimmungen sind auch für bedeckte Altane, Erker oder Galerien maß 
gebend, wenn deren äußerster Vorsprung nicht wenigstens 0,60 m von der Grenze zu 
rücksteht. Sind derartige Gebäudetheile unbedeckt, so muß das Gitter an denselben 
vom Boden der Altane rc. aus gemessen, eine Höhe von mindestens 2 m erhalten. 
Das Recht auf Luft und Licht befreit von dieser Verpflichtung und ertheilt di. 
Befugniß, einen auf dem dienenden Grundstücke beabsichtigten Bau zu untersagen, wenn- 
dieser nicht 1 m von der Eigenthumsgrenze entfernt bleibt. 
Art 223. 
Abtritte, Düngerstätten, Janchenbehälter, Ställe, Brunnen, Wasserleitungen und 
andere ähnliche Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von des Nachbars Grenz. 
oder unter solchen Vorkehrungen angebracht werden, daß sie dem Grundstücke des No. 
bars keinen Schaden bringen, insbesondere auf Gebäude, Einfriedigungen und Brunue- 
keinen nachtheiligen Einfluß ausüben. 
Art. 224. 
Bei der Errichtung neuer Gebäude außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks ode- 
Ortsbauplans ist der Bauende verbunden, zu Gunsten landwirthschaftlich benützt 
Nachbargrundstücke eine angemessene Entfernung von der Eigenthumsgrenze einzuhalte- 
Das Maß dieser Entfernung wird durch das Ortsbaustatut bestimmt. In 6. 
manglung einer solchen Bestimmung muß die Entfernung zwischen den einander z 
nächst gelegenen Punkten des Gebäudes und des nachbarlichen Grundstücks wa 
gemessen der Wandhöhe der dem nachbarlichen Grundstücke gegenüberstehenden Traui 
oder Giebelseite des Gebäudes gleichkommen. 
Dieselben Grundsätze gelten auch bezüglich der Erhöhung bereits bestehender, außer 
halb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplans belegener Gebäude. 
Unter den in Abs. 1 enthaltenen Voraussetzungen ist der Bauende verbunden. 
sein Grundstück insoweit und in der Art einzufriedigen, als es zum Schutze des nad 
barlichen Eigenthums erforderlich ist. 
greckt
	        
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