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Von Aufbertitungen auf Grundstücken.
Art. 225.
Aufschichtungen von Holz, Brettern, Faßdauben und dergleichen, Heu-, Frucht-,
Stroh-, Komposthaufen und ähnliche Anlagen, welche nicht über 2 m hoch sind, müssen
0,50 m von der Grenze entfernt bleiben. Sind diese Aufschichtungen und Anlagen
höher, so muß der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das
Maß von 2 m übersteigt.
Eine Entfernung von 0,50 m ist einzuhalten bei Gerüsten und ähnlichen An-
lagen, sofern nicht die Beschaffenheit der Anlage eine größere Entfernung zur Ab-
wendung eines Schadens erfordert.
Von der Erhöhung der Grundstücke.
Art. 226.
Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks
erhöhen will, muß einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vor-
kehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch
Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtung geht auf
den späteren Eigenthümer über.
Welcher Abstand einzuhalten oder welche Vorkehrung zu treffen ist, wenn ein
Schutz des Nachbargrundstücks als erforderlich erscheint, entscheidet sich nach Gestalt
des einzelnen Falles, wobei von den in Art. 227 Abs. 1 enthaltenen, als Regel gelten-
den Vorschriften auszugehen ist.
Art. 227.
Bei Erhöhungen muß die erhöhte Fläche für die Regel entweder durch Errichtung
einer Mauer von genügender Stärke oder durch eine andere gleich sichere Befestigung
oder eine Böschung von nicht mehr als 45 Steigung befestigt werden, wenn die
Kante der erhöhten Fläche nicht denjenigen Abstand von der Grenze wagrecht gemessen
einhält, welcher dem doppelten Höhenunterschied zwischen der Grenze und der Kante
der Erhöhung gleichkommt.