Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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fernung, auf welche von der Grenze an gerechnet eine landwirthschaftliche Benützung 
des Nachbargrundstücks nicht stattfindet. 
Art. 238. 
Durch Ortsstatut (Art. 251) können die in den Art. 230 bis 234 und 236 zu 
Gunsten der Weinberge festgesetzten Abstände für einzelne Lagen bis auf das gegen 
über unbevorzugten Grundstücken vorgeschriebene Abstandsmaß ermäßigt und kann der 
Abstand des Art. 236 Abs. 2 bis auf das der Höhe der Hopfenanlage gleichkommende 
Mas, jedoch nicht über bm, erhöht werden. 
Ferner können durch Ortsstatut die in Art. 233 Abs. 1 bestimmten Abständ. 
je bis zu 1 m größer oder kleiner festgesetzt, sowie der in Art. 235 bestimmte Al. 
stand bis 0,60 m erhöht und weiter der in Art. 236 Abs. 1 bestimmte Abstand fu- 
die ganze Markung oder einzelne Theile derselben bis zur Hälfte ermäßigt werden 
Endlich kann durch Ortsstatut für die in Art. 233 Abs. 2 genannten Anlagen de 
Abstand bis zu 1 m über das dort festgesetzte Maß erhöht oder unter dieses Maß er 
mäßigt oder gänzlich aufgehoben und weiter die in Art. 233 Abs. 4 zu Gunsten der 
Weinberge festgesetzte Verdoppelung der Abstände für besonders bevorzugte Weinber#t 
lagen auf die innerhalb des Weingeländes gepflanzten Bäume oder Hölzer ohne 
sicht auf deren Lage zur Anwendung gebracht werden. 
ück 
b. Innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplans. 
Art. 239. 
Gegenüber denjenigen Grundstücken einschließlich der Gebäude und Hofräume 
(Art. 237 Abs. 1), welche innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsban 
plans (Art. 246) gelegen sind, ist mit todten Einfriedigungen ein Abstand von der 
Nachbargrenze nicht einzuhalten. In Beziehung auf Hecken sowie sonstige Pflanzen 
anlagen und Vorrichtungen zu solchen kommen die Bestimmungen der Art. 231 bie 
236 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an Stelle der dort vorgeschriebenen Au- 
stände die Hälfte derselben tritt (vergl. auch Art. 247). 
Durch Ortsstatut (Art. 251) können jedoch zu Gunsten der in Abs. 1 bezeichneten
	        
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