Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Gesetzbuchs vorgesehenen öffentlichen Urkunden über die Anerkennung der Vaterschef: 
ist der Standesbeamte, welcher die Geburt des Kindes oder die Gheschließung seiner 
Eltern beurkundet hat, auch dann zuständig, wenn die Anerkennung der Vaterschaft 
nicht bei der Anzeige der Geburt oder bei der Eheschließung erfolgt. 
Art. 268. 
Die Ghelichkeitserklärung eines unehelichen Kindes im Falle des §. 1723 Ab'f.# 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird von dem Justizministerium ertheilt. 
Art. 269. 
Die Bewilligung der Befreiung von den Erfordernissen der Annahme an Kinde: 
statt (8. 1744, 1745 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kommt dem 
ministerium zu. 
Justiz 
Art. 270. 
Die Bestätigung des Vertrags über die Annahme an Kindesstatt oder über d. 
Aufhebung der Annahme an Kindesstatt erfolgt, wenn der Annehmende einer standes 
herrlichen oder ritterschaftlichen Familie angehört und nach den Vorschriften des Reiche 
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit eine 
württembergischen Gerichts begründet erscheint, durch das Amtsgericht, welches di. 
Geschäfte des Vormundschaftsgerichts für die Mitglieder dieser Familie zu besorgen y 
at 
Vierter Abschnitt. 
Streitige Gerichtsbarkeit. 
1. Gerichtsverfassungsgesetz. 
Art. 271. 
Das Ausführungsgesetz zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. Januar 1 87 
Reg. Blatt S. 3, wird dahin geändert: 
I. An die Stelle des Art. 3 Abs. 2 treten folgende Vorschriften: 
Die Amtsgerichte haben zu Terminen in Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit einen Gerichtsschreiber beizuziehen. Bei der gerichtlicher
	        
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