Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

VIII. 
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Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginut 
mit der ersten Einrückung des Aufgebots in das in Abs. 1 bezeichnete Blatr. 
Das Ausschlußurtheil und das in §. 1017 Abs. 3 der Civilprozeß 
ordnung bezeichnete Urtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch das 
in Abs. 1 dieses Artikels erwähnte Blatt bekannt zu machen. 
Diese Vorschriften gelten auch für die in Art. 214 des Ausführunge 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Pfandscheine. 
Der Art. 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Gegen den Fiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffent 
lichen Rechts oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörd. 
stehende Körperschaft oder Stiftung darf, soweit nicht dingliche Rechte ver 
folgt werden, die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen erst beginnen. 
nachdem von derselben die Behörde, welche den Schuldner zu vertreten 
berufen ist, Anzeige erhalten hat und von da an ein Zeitraum von vie 
Wochen verflossen ist. 
An die Stelle des Art. 30 tritt folgende Vorschrift: 
Die Zwangsvollstreckung findet auch statt aus Urkunden, welche von einem: 
Grundbuchbeamten oder einem Rathsschreiber innerhalb der Grenzen ihrer 
Zuständigkeit (Art. 33 und 35 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch) in Ansehung des Anspruchs aus einer Hypothek auf Zahlung 
einer bestimmten Geldsumme, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld. 
sowie bei Bestellung einer Hypothek in Ansehung der persönlichen Fordernne 
in der für die Aufnahme notarieller Urkunden vorgeschriebenen Form auf 
genommen werden, sofern sich der Eigenthümer oder der Schuldner in der 
Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 
Die vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunden wird von dem Grund. 
buchbeamten ertheilt. 
Der Grundbuchbeamte hat auch die vollstreckbare Ausfertigung der gemaß 
den bisherigen Vorschriften des Art. 30 von einer Unterpfandsbehörde auf-
	        
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