Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

531 
der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste zu entnehmen ist, so kann jeder Theil 
das Dienstverhältniß nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen kündigen: 
1) bei Bemessung der Vergütung nach Tagen ist die Kündigung an jedem Tage 
für den folgenden Tag zulässig; 
2) bei Bemessung der Vergütung nach Wochen ist die Kündigung nur für den 
Schluß einer Kalenderwoche zulässig; sie hat spätestens am ersten Werktage 
der Woche zu erfolgen; 
bei Bemessung der Vergütung nach Monaten ist die Kündigung nur für den 
Schluß eines Kalendermonats zulässig; sie hat spätestens am fünfzehnten des 
Monats zu erfolgen; 
bei Bemessung der Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten 
ist unbeschadet der Bestimmung des Art. 8 die Kündigung nur für den Schluß 
eines Kalendervierteljahrs und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
von sechs Wochen zulässig. 
3 
4 
Art. 8. 
Ist für ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältniß eines landwirth- 
schaftlichen Dienstboten ein Jahreslohn festgesetzt, so kann mangels anderweitiger Ver- 
einbarung die Kündigung desselben nur auf den Ablauf des Dienstjahres und unter 
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erfolgen. 
Art. 9. 
Sofern nach Maßgabe der Art. 6 bis 8 der Dienstantritt oder der Dienstaustritt 
an einem Sonntag oder bürgerlichen Feiertag zu geschehen hätte, tritt an die Stelle 
des Sonntags oder Feiertags der nächstfolgende Werktag. 
Art. 10. 
Wird ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältniß nach dem Ablauf 
der Dienstzeit von dem zur Leistung des Dienstes Verpflichteten mit Wissen des Dienst-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.