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herrn fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der
Dienstherr unverzüglich widerspricht.
Art. 11.
Die Dienstherrschaft kann außer im Falle des Art. 5 Satz 1 vor Beginn des
Dienstverhältnisses vom Vertrag zurücktreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Als ein wichtiger Grund ist es namentlich anzusehen
1) wenn der Dienstbote den Antritt des Dienstes verweigert;
2) wenn er zu den übernommenen Diensten unfähig ist;
3) wenn sich der Dienstantritt aus Gründen, die nicht von der Dienstherrschaft
zu vertreten sind, um mehr als eine Woche verzögert.
Der Dienstbote darf das Haftgeld behalten, wenn der den Rücktritt rechtfertigende
Grund in den Verhältnissen der Dienstherrschaft liegt.
Art. 12.
Weigert sich die Dienstherrschaft ohne rechtfertigenden Grund (Art. 11), den Dienst
boten anzunehmen, so hat der Dienstbote das Recht, das empfangene Haftgeld zu behalten.
Außerdem kann er an Stelle der Geltendmachung der ihm nach §. 615 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) zustehenden Ansprüche Ersatz des ihm durch die Weigerung er-
wachsenen Schadens fordern. Hiebei steht es ihm frei, die geforderte Entschädigung.
ohne daß das Vorhandensein oder der Betrag eines Schadens nachzuweisen wäre, *-
der Höhe des vereinbarten Lohns in der Weise zu bemessen, daß die Entschädigune
bei einem Dienstverhältniß, welches entweder auf kürzere Zeit als ein Vierteljahr ein
gegangen oder nach kürzeren Zeiträumen als von Vierteljahr zu Vierteljahr künddar
ist, die Hälfte des für die Dienstzeit vereinbarten oder des auf den Zeitraum von
*) §. 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet:
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die
in Folge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistun 3
pflichtet zu sein. Er muß sich jedoch den Werth desjenigen anrechnen lassen, was er in Folge des unterdlennnn
der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erweree-
böswillig unterläßt. *