Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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einem Kündigungstermin zum anderen entfallenden Lohns, im Uebrigen die Hälfte des 
Vierteljahrslohns beträgt. Bei den gegen Jahreslohn gedingten landwirthschaftlichen 
Dienstboten tritt in diesem Falle an die Stelle des halben Vierteljahrslohns ein voller 
Vierteljahrslohn dann, wenn sie von der Dienstherrschaft in der Zeit vom 1. Oktober 
bis Ende Februar nicht angenommen werden. 
Art. 13. 
Der Dienstbote kann vor Beginn des Dienstverhältnisses vom Vertrag zurück— 
treten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
Als ein wichtiger Grund ist es namentlich auzusehen 
1) wenn die Dienstherrschaft die Annahme des Dienstboten verweigert; 
2) wenn der Dienstbote zur Leistung der übernommenen Dienste unfähig wird; 
3) wenn die Dienstherrschaft, ohne dies dem Dienstboten bei Abschluß des Vertrags 
mitgetheilt zu haben, ihren Wohnsitz verlegen oder den Dienstboten auf längere 
Reisen in entfernte Gegenden mitnehmen will; 
4) wenn sich dem Dienstboten zur Eingehung einer Ehe oder zur Gründung eines 
eigenen Hausstandes oder zum Eintritt in eine öffentliche Dienststellung Gelegen- 
heit bietet, welche er durch den Antritt des Dienstes versäumen müßte, oder 
wenn der Dienstbote seinen Eltern in deren Hanswesen zur Pflege oder zur 
Unterstützung in ihrem Gewerbe unentbehrlich wird, oder ein Kind des Dienst- 
boten dessen persönliche Wartung nicht entbehren kann; 
5) wenn der Dienstherrschaft das Halten des Dienstboten nach Art. 4 untersagt 
worden ist. 
In den Fällen der Ziff. 1, 3 und 5, sowie dann, wenn der den Rücktritt vom 
Vertrag rechtfertigende Grund in den Verhältnissen der Dienstherrschaft gelegen ist, 
darf der Dienstbote das Haftgeld behalten, in den anderen Fällen hat er es zurück- 
zugeben. Letzteres findet auch in dem Falle der Ziff. 5 dann statt, wenn der Dienst- 
bote bei Abschluß des Dienstvertrags davon Keuntniß gehabt hat, daß der Dienst- 
herrschaft das Halten des Dienstboten untersagt worden ist.
	        
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