Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Diese  Auffassungsweise  verunstaltet  aber  auch  das  ganze
Rechtsinstitut  der  Öffentlichen  Sache  der  Art,  dass  es  seinem

verkehr  begegnet.“  Also  nicht  in  der  Wirklichkeit  des  Rechts?  Ueberdies:
„Nur  dem  Individuum  im  bürgerlichen  Rechtsverkehr  erscheint  der  Fiskus
als  juristische  Person  des  Civilrechts  zuweilen  neben  dem  Staat.  Dem  Staate
und  seinen  Organen  gegenüber  ist  und  bleibt  der  Fiskus  nur  Organ,  oder
hesser  staatliche  Kompetenz.“  Diesen  letzteren  Umstand  „übersah  die
ältere  Doktrin,  und  darin  liegt  ihr  grosser  Fehler“.  —  Ich  fürchte,  dass  hier
der  alte,  ehrliche  Fiskus  sich  in  Redensarten  verflüchtigt.  Das  Wort  „Organ“
  aber  sollte  man  für  juristische  Ausführungen  endlich  einmal  verbieten.
Es  ertödtet  alles  wissenschaftliche  Verantwortlichkeitsgefühl.  —  AnscHürtz,
Der  Ersatzanspruch  aus  Vermögensbeschädigungen  S.  88  N.  60,  glaubt  sich
vor  dem  ganzen  Dilemma  geborgen  hinter  dem  $  25  Allg.  L.-R.  Th.  II  Tit.  14,
der  doch  durch  „keine  theoretische  Konstruktion  aus  der  Welt  geschafft
werden  kann“.  Er  lautet:  „Dies  gemeine  Staatseigenthum  selbst  ist  den  Domänen
  völlig  gleich  zu  achten.“  Damit  soll  nach  Anscaütz  ein  für  allemal
verfügt  sein,  dass  das  Eigenthum  an  Landstrassen  u.  dgl.  als  privatrechtliches
  aufzufassen  sei.  Das  scheint  mir  aber  doch  über  das  Recht  des  bestimmungsgemässen
  Gebrauches'  eines  Gesetzestextes  hinauszugehen.  Bei
dieser  Auslegung  hätte  der  harmlose  Paragraph,  den  die  Kommentatoren
bisher  als  ziemlich  nichtssagend  betrachteten  (Koca,  Kom.  zu  $  25  Th.  H
Tit.14  N.16),  auch  der  Konfiskation,  der  schweren  Geldstrafe,  dem  Abzugsgeld
  allen  „Konstruktionen“  zum  Trotz  privatrechtlichen  Charakter  aufgeprägt;
denn  auch  diese  werden  unmittelbar  vorher  ($  23)  zum  „gemeinen  Eigenthum
dies  Staates  gerechnet“.  An  derartiges  hat  der  Gesetzgeber  gar  nicht  gedacht.
  Ganz  sicher  freilich  haben  die  Juristen,  die  am  Allgemeinen  Landrecht
  arbeiteten,  die  öffentlichen  Sachen  sich  so  vorgestellt,  dass  sie  in  privatrechtlichem
  Eigenthum  ständen,  und  das  thaten  sie  gemäss  der  höchst  eigenthümlichen
  „Konstruktion“,  welche  die  Fiskustheorie  an  die  Hand  gab.  Massgebend
  für  uns  ist  nur,  was  das  Gesetz  thatsächlich  für  die  Öffentlichen
Sachen  in  Th.  II  Tit.  15  geordnet  hat.  Und  das  erklären  wir  eben  vom  heutigen
  Standpunkt  aus  besser  und  einleuchtender  mit  einer  neueren  Konstruktion.
  —  Das  Wort  Konstruktion  ist  in  Misskredit  gerathen.,  Es  wird
geradezu  als  Vorwurf  gebraucht  mit  dem  Beigeschmack  der  leeren,  willkürlichen
  Konstruktion.  Eine  Rechtswissenschaft,  die  als  ihre  oberste  Aufgabe
  erkennt,  realistisch  zu  sein,  ist  empfindlich  dagegen.  Gleichwohl  wird
sie  auf  diese  Gefahr  hin  nicht  darauf  verzichten  dürfen,  immer  wieder  zu
versuchen,  die  Mannigfaltigkeit  der  Einzelerscheinungen  unter  die  Herrschaft
allgemeiner  Ideen  zu  zwingen,  also  zu  konstruiren.  Deshalb  allein  ist  sie
Rechtswissenschaft.  Die  Korrektur  aus  der  Wirklichkeit  des  Rechts  ist  willkommen.
  Aber  dieser  Art  ist  der  von  Anschürtz  erhobene  Einwurf  keineswegs.

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