Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art.  91.

Wenn  Geld  oder  andere  verbrauchbare  oder  vertretbare  Sachen,  oder  wenn
unverbrauchbare  oder  unvertretbare  Sachen  nach  einer  Schähung,  die  nicht  blos
zum  Zweck  der  Gewinnvertheilung  geschieht,  in  die  Gesellschaft  eingebracht  werden,
  so  werden  diese  Gegenstände  Eigenthum  der  Gesellschaft.

Im  Zweifel  wird  angenommen,  daß  die  in  das  Inventar  der  Gesellschaft
mit  der  Unterschrift  sämmrlicher  Gesellschafter  eingetragenen,  bis  dahin  einem
Gesellschafter  gehörigen,  beweglichen  oder  unbeweglichen  Sachen  Eigenthum  der
Gesellschaft  geworden  sind.

Art.  92.

Ein  Gesellschafter  ist  nicht  verpflichtet,  die  Einlage  über  den  vertragsmäßigen
  Betrag  zu  erhöhen,  oder  die  durch  Verlust  verminderte  Einlage  zu
ergänzen.

Xrt.  93.

Für  die  Auslagen,  welche  ein  Gesellschafter  in  Gesellschaftsangelegenheiten
macht,  für  die  Verbindlichkeilen,  welche  er  wegen  derselben  übernimmt
für  die  Verluste,  welche  er  unmittelbar  durch  seine  Geschäftoführung  oder  aus
Gefahren,  welche  von  derselben  unzertrennlich  sind,  erleidet,  ist  ihm  die  Gesellschaft
  verhaftet.

Von  den  vorgeschossenen  Geldern  kann  er  Zinsen  fordern,  vom  Tage  des
geleisteten  Vorschusses  an  gerechnet.

Für  die  Bemähungen  bei  dem  Betriebe  der  Gesellschaftegeschäfte  steht  dem
Gesellschafter  ein  Anspruch  auf  Vergütung  nicht  zu.

Art.  94.

Jeder  Gesellschafter  ist  verpflichtet,  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschofe
den  Fleiß  und  die  Sorgfalt  anzuwenden,  welche  er  in  seinen  eigenen  Angelegenheiten
  anzuwenden  pflegt.

Er  haftet  der  Gesellschaft  für  den  Schaden,  welcher  ihr  durch  sein  Verschulden
  entstanden  ist.  Er  kann  gegen  diesen“  Schaden  nicht  die  Vortheile
auftechen,  welche  er  der  Gesellschaft  in  anderen  Fällen  durch  seinen  Fleiß  verschafft

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