Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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fern der Kläger und der Beklagte in der Gemeinde den Wohnsitz (88. 12, 13 der Civil- 
prozeßordnung, §. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und §§. 10, 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 
oder eine Niederlassung (§. 21 der Civilprozeßordnung) oder im Sinn der 8§. 16, 20 
der Civilprozeßordnung den Aufenthalt haben. Die Werthsberechnung des Streitgegen- 
standes richtet sich nach den §§. 3 bis 9 der Civilprozeßordnung. 
Dingliche Klagen in Betreff unbeweglicher Sachen, welche außerhalb des Gemeinde- 
bezirks gelegen sind, sowie Ansprüche aus Wechseln sind von der Zuständigkeit der Ge- 
meindegerichte ausgeschlossen; auch sind dieselben für die Feststellung streitig gebliebener 
Konkursforderungen (§. 146 Abs. 5, 6 der Konkursordnung) nicht zuständig. 
In Rechtsstreitigkeiten, welche nach der Bestimmung des Abs. 1 von den Gemeinde- 
gerichten zu entscheiden sind, können die ordentlichen Gerichte ihre Unzuständigkeit von 
Amtswegen aussprechen. Das Urtheil eines ordentlichen Gerichts kann nicht aus dem 
Grunde angefochten werden, weil der Streit von dem Gemeindegerichte zu entscheiden 
gewesen sei. 
Art. 4. 
Das Gemeindegericht bildet der nach den Gesetzen über die Gemeindeverfassung be- 
setzte Gemeinderath. Hiebei greift der Art. 18 Abs. 1, 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1849, 
betreffend einige Abänderungen 2c. der Gemeindeordnung, Reg. Blatt S. 277, mit der 
Erweiterung Platz, daß die gemeindegerichtlichen Geschäfte in allen Gemeinden, auch einer 
mit nur drei Mitgliedern, einschließlich des Abtheilungsvorstands, besetzten Abtheilung 
des Gemeinderaths und die Obliegenheiten des Abtheilungsvorstands einem Gemeinde- 
beamten außerhalb des Gemeinderaths übertragen werden können. 
Art. 5. 
Die Klage wird durch die mit der Ladung erfolgte Behändigung einer Klagschrift 
bde eines die Klage enthaltenden Protokolls, in Ermanglung eines solchen Schriftstücks 
durch den mündlichen Vortrag derselben vor dem Gemeindegericht erhoben. Auch die 
Anbringung der Klage zum Protokolle des Vorstands des Gemeindegerichts in Gegen- 
wart des Gegners gilt als Erhebung der Klage. 
Art. 6. 
Das Gemeindegericht entscheidet, nachdem es die Parteien mit ihrem Vorbringen
	        
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