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Die S§. 171 Abs. 1, 3, 172, 173, 180 Abs. 1, 181, 183, 185 bis 188 der Civil=
prozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
Ist hienach die Behändigung am Sitze des Gemeindegerichts nicht ausführbar, so
ist das Schriftstück der Partei durch Einschreibesendung gegen Rückschein nach ihrem
Aufenthaltsort zu übermitteln.
Ist auch die letztere Art der Behändigung nicht ausführbar, so ruht das Verfahren
und ist die Gegenpartei hievon zu benachrichtigen; die letztere ist jedoch nicht gehindert,
den Rechtsstreit wegen des Anspruchs im ordentlichen Rechtsweg einzuleiten.
Art. 8.
Gegen die Entscheidung des Gemeindegerichts steht den Parteien binnen der Noth-
frist von zehn Tagen die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg offen. Durch die-
selbe verliert auch der dem Gegner ungünstige Theil der Entscheidung seine Wirkung.
Die Nothfrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, für die Partei, welcher
nach Art. 6 Abs. 8 die Entscheidung in schriftlicher Ansfertigung zu behändigen ist, mit
der Behändigung. Wenn jedoch erst nachher einer der in §. 580 Nr. 2, 1, 5 der Civil-
prozeßordnung bezeichneten Fälle zur Kenntniß einer Partei gekommen ist, so kann die-
selbe noch binnen zehn Tagen nach erlangter Kenntniß die Berufung auf den ordent-
lichen Rechtsweg erheben.
Die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg ist schriftlich bei dem Gemeindegericht
oder mündlich zum Protokolle des Vorstands zu erheben, über die erhobene Berufung ist
der Partei Bescheinigung, dem Gegner Nachricht zu ertheilen.
Gegen die Versäumung der Nothfrist findet die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand (8§. 233 Abs. 1, 234, 236 Abs. 1 Satz ?2, 237, 238 der Civilprozeßordnung)
statt, wobei die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes anzuwenden sind.
Das ordentliche Gericht, welches nach erfolgter Erhebung der Berufung auf den
Rechtsweg mit der Sache befaßt wird, hat von Amtswegen zu prüfen, ob diese Berufung
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei, und, mangelt es an einem dieser Er-
fordernisse, dieselbe als unzulässig zu verwerfen.
Tie Cntscheidung des ordentlichen Gerichts erstreckt sich auf die Kosten des gemeinde-
Heriu klichen Verfahrens.