Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 17. 
Im Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grund- 
schuld= oder Rentenschuldbriefen (§§. 1162, 1192, 1199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
und §. 136 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) 
erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Anheftung an die Ge- 
richtstafel und durch einmalige Einrückung in dasjenige Blatt, welches für den Sitz des 
Prozeßgerichts zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist. 
Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu 
mehreren Malen erfolge. 
Im Falle des §. 1014 der Civilprozeßordnung tritt die Einrückung in das in Abs. 1 
bezeichnete Blatt an die Stelle der Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger und ist 
der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfolltage drei Monate abge- 
laufen sind. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginnt mit der 
ersten Einrückung des Aufgebots in das in Abs. 1 bezeichnete Vlatt. 
Das Ausschlußurtheil und das in §. 1017 Abs. 3 der Civilprozeßordnung bezeich- 
nete Urtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch das in Abs. 1 dieses Artitels 
erwähnte Blatt bekannt zu machen. 
Diese Vorschriften gelten auch für die in Art. 214 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Pfandscheine. 
Zwangsvollstreckung. 
Art. 18. 
Gegen den Fiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts 
oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehende Körperschaft oder 
Stiftung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, die Zwangsvollstreckung 
wegen Geldforderungen erst beginnen, nachdem von derselben die Behörde, welche den 
Schuldner zu vertreten berufen ist, Anzeige erhalten hat und von da an ein Zeitraum 
von vier Wochen verflossen ist. 
Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige von der betreffenden 
Behbede zu bescheinigen. 
Inseweit in vorstehenden Fällen die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher 
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