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Art. 17.
Im Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grund-
schuld= oder Rentenschuldbriefen (§§. 1162, 1192, 1199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und §. 136 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)
erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Anheftung an die Ge-
richtstafel und durch einmalige Einrückung in dasjenige Blatt, welches für den Sitz des
Prozeßgerichts zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist.
Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu
mehreren Malen erfolge.
Im Falle des §. 1014 der Civilprozeßordnung tritt die Einrückung in das in Abs. 1
bezeichnete Blatt an die Stelle der Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger und ist
der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfolltage drei Monate abge-
laufen sind.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginnt mit der
ersten Einrückung des Aufgebots in das in Abs. 1 bezeichnete Vlatt.
Das Ausschlußurtheil und das in §. 1017 Abs. 3 der Civilprozeßordnung bezeich-
nete Urtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch das in Abs. 1 dieses Artitels
erwähnte Blatt bekannt zu machen.
Diese Vorschriften gelten auch für die in Art. 214 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Pfandscheine.
Zwangsvollstreckung.
Art. 18.
Gegen den Fiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts
oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehende Körperschaft oder
Stiftung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, die Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen erst beginnen, nachdem von derselben die Behörde, welche den
Schuldner zu vertreten berufen ist, Anzeige erhalten hat und von da an ein Zeitraum
von vier Wochen verflossen ist.
Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige von der betreffenden
Behbede zu bescheinigen.
Inseweit in vorstehenden Fällen die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher
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