Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verfügung des Justizministeriums, 
belrefend die pföndung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getreunt sind, und von 
cbegenständen, die zum landwirthschaftlichen Hekrieb erforderlich find. Vom 31. Juli 1899. 
Zur Ausführung der Bestimmung in §. 813 Abs. 2 der Givilprozeßordnung (Reichs- 
Gesetzblatt von 1898 S. 410) wird hiemit Nachstehendes verfügt: 
Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, und 
zur Pfändung von Gegenständen der im §. 811 Nr. 4 der Civilprozeßordnung bezeich- 
neten Art bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, soll ein landwirthschaftlicher 
Sachverständiger schon dann zugezogen werden, wenn anzunehmen ist, daß der Werth 
der zu pfändenden Gegenstände den Betrag von fünfhundert Mark übersteigt. 
Stuttgart, den 31. Juli 1899. 
Breitling. 
verfügung des Justizwinisteriums, 
betresfend das Ausgebotsverfahren zum Zwecke der Codeserklärung. om 31. Juli 1899. 
Zur Ausführung der Bestimmung in §. 961 Satz 2 der Civilprozeßordnung (Reichs- 
Gesetzblatt von 1898 S. 410) wird hiemit Nachstehendes verfügt: 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung von Württembergischen 
Staatsangehörigen, welche keinen letzten Wohnsitz im Inlande gehabt haben, ist das 
Amtsgericht für den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart zuständig. 
Stuttgart, den 31. Juli 1899. 
Breitling. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele. 6
	        
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