Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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bezirk er seine Stimme abgeben will, widrigenfalls sein Stimmrecht für die betreffende 
Wahl ruht. Die Handelskammer hat die betheiligten Wahlkommissionen von der abge 
gebenen Erklärung in Kenntniß zu setzen. 
Art. 7. 
Zu Mitgliedern der Handelskammern wählbar sind männliche Personen, welche die 
Reichsangehörigkeit besitzen, das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und 
nach den Bestimmungen der Art. 4 und 5 Abs. 1 entweder 
1) zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt sind oder 
2) früher berechtigt waren, aber ihre das Wahlrecht begründende Thätigkeit ode. 
Stellung aufgegeben haben. 
Die in Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen können sowohl in dem Kammerbezir 
ihres Wohnsitzes als auch in demjenigen Kammerbezirk, in welchem sie früher zur Ge 
werbesteuer veranlagt waren, gewählt werden. 
Niemand kann gleichzeitig Mitglied mehrerer Handelskammern sein. 
Art. 8. 
Mehrere Gesellschafter einer und derselben Firma oder bei Aktiengesellschaften oder 
Genossenschaften mehrere Vorstandsmitglieder oder mehrere Geschäftsführer einer Gesen 
schaft mit beschränkter Haftung dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handele 
kammer sein. Werden sie gleichzeitig gewählt, so gilt nur die Wahl desjenigen, welche 
die meisten Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ir: 
Fall nicht gleichzeitiger Wahl sind Stimmen, welche ohne Berücksichtigung der Bestimm 
ung des ersten Satzes abgegeben werden, ungültig. 
Art. 9. 
Personen, gegen welche auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worder 
ist, sind während der Dauer der Entziehung dieser Rechte, Personen, über deren dier 
mögen der Konkurs eröffnet worden ist, bis nach Abschluß dieses Verfahrens, und Ver 
sonen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, während der Dauer der Zahlungs in 
stellung, weder wahlberechtigt noch wählbar. « 
An die Stelle der Dauer der Zahlungseinstellung tritt in dem letzterwähnten Jau- 
vom 1. Januar 1900 an die Dauer der Eintragung in dem nach §. 99 Abs. 2 der Kor
	        
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