Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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in Schulgemeinden mit 2 bis 6 Lehrstellen für jede stän- 
dige Stellll 1100 . 
in Schulgemeinden mit 7 und mehr Lehrstellen für jede 
ständige Stelle .... 1200 . 
Art. 4. 
Soweit zu dem Einkommen der Schulstellen Naturalbesoldungstheile (Früchte, L#ein. 
Holz 2c.) gehören, werden sie mit einem nach dem zehnjährigen Durchschnitt der seither 
hiefür vergüteten Marktpreise berechneten Werthsanschlag in den Grundgehalt eingerechnert 
und sind hienach spätestens bei der nächsten Stellenerledigung in Geldbesoldungstheile 
zu verwandeln. 
Die zu einer Schulstelle gehörigen Liegenschaften dürfen ohne Zustimmung der Ober- 
schulbehörde nicht veräußert werden. Dieselben sind dem Inhaber der betreffenden Schul 
stelle auf Verlangen für die Zeit seiner Anstellung in der Gemeinde ganz oder theilweis- 
zu eigener Bewirthschaftung zu überlassen. Der Nutzungswerth derselben wird alsdan 
nach dem durchschnittlichen Reinertrag, wie er sich auf Grund der Erträgnisse der * 
vorhergegangenen zehn Jahre ergibt, in den Grundgehalt der Schulstelle eingerechnet, jedock 
soll dieser Anschlag nicht unter 3 des örtlichen Kaufwerths der Liegenschaften betragen. 
Soweit die Liegenschaften aber von dem Schullehrer nicht selbst bewirthschaftet werder. 
gehen sie in die Verwaltung der für die Schule unterhaltungspflichtigen Gemeinde über 
welche dagegen den Werthsanschlag unter Verrechnung auf den Grundgehalt in Geld zu 
vergüten hat. 
Hausgärten gelten, soweit sie nicht mehr als 5 a Flächengehalt haben, als Zube 
hörden der Wohnung und werden dem Lehrer ohne besondere Anrechnung zur Nutzun 
überlassen. « 
Art. 5. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die bisherigen Besoldungsleistungen, soweit sie nag 
Ausscheidung der zu den niederen Kirchendiensten gehörigen Besoldungstheile (Art. 1 
und 17) im Ganzen höher sind als die Grundgehalte des Art. 3, fortzureichen. 
Uebersteigen jedoch die bisherigen Besoldungsleistungen einer Gemeinde im Ganzen 
den Betrag der in Art. 3 festgesetzten Grundgehalte um 50 oder mehr, so ist der Moh- 
betrag, falls die gesetzlich verlangte Zahl von Lehrstellen errichtet ist, zur Aussetzung ve#.
	        
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