Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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in  Schulgemeinden  mit  2  bis  6  Lehrstellen  für  jede  ständige
  Stellll  1100  .
in  Schulgemeinden  mit  7  und  mehr  Lehrstellen  für  jede
ständige  Stelle  ....  1200  .

Art.  4.

Soweit  zu  dem  Einkommen  der  Schulstellen  Naturalbesoldungstheile  (Früchte,  L#ein.
Holz  2c.)  gehören,  werden  sie  mit  einem  nach  dem  zehnjährigen  Durchschnitt  der  seither
hiefür  vergüteten  Marktpreise  berechneten  Werthsanschlag  in  den  Grundgehalt  eingerechnert
und  sind  hienach  spätestens  bei  der  nächsten  Stellenerledigung  in  Geldbesoldungstheile
zu  verwandeln.

Die  zu  einer  Schulstelle  gehörigen  Liegenschaften  dürfen  ohne  Zustimmung  der  Oberschulbehörde
  nicht  veräußert  werden.  Dieselben  sind  dem  Inhaber  der  betreffenden  Schul
stelle  auf  Verlangen  für  die  Zeit  seiner  Anstellung  in  der  Gemeinde  ganz  oder  theilweiszu
  eigener  Bewirthschaftung  zu  überlassen.  Der  Nutzungswerth  derselben  wird  alsdan
nach  dem  durchschnittlichen  Reinertrag,  wie  er  sich  auf  Grund  der  Erträgnisse  der  *
vorhergegangenen  zehn  Jahre  ergibt,  in  den  Grundgehalt  der  Schulstelle  eingerechnet,  jedock
soll  dieser  Anschlag  nicht  unter  3  des  örtlichen  Kaufwerths  der  Liegenschaften  betragen.
Soweit  die  Liegenschaften  aber  von  dem  Schullehrer  nicht  selbst  bewirthschaftet  werder.
gehen  sie  in  die  Verwaltung  der  für  die  Schule  unterhaltungspflichtigen  Gemeinde  über
welche  dagegen  den  Werthsanschlag  unter  Verrechnung  auf  den  Grundgehalt  in  Geld  zu
vergüten  hat.

Hausgärten  gelten,  soweit  sie  nicht  mehr  als  5  a  Flächengehalt  haben,  als  Zube
hörden  der  Wohnung  und  werden  dem  Lehrer  ohne  besondere  Anrechnung  zur  Nutzun
überlassen.  «

Art.  5.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  die  bisherigen  Besoldungsleistungen,  soweit  sie  nag
Ausscheidung  der  zu  den  niederen  Kirchendiensten  gehörigen  Besoldungstheile  (Art.  1
und  17)  im  Ganzen  höher  sind  als  die  Grundgehalte  des  Art.  3,  fortzureichen.

Uebersteigen  jedoch  die  bisherigen  Besoldungsleistungen  einer  Gemeinde  im  Ganzen
den  Betrag  der  in  Art.  3  festgesetzten  Grundgehalte  um  50  oder  mehr,  so  ist  der  Mohbetrag,
  falls  die  gesetzlich  verlangte  Zahl  von  Lehrstellen  errichtet  ist,  zur  Aussetzung  ve#.