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befindlichen Vermögenstheile, Liegenschaften, Stiftungen, Ablösungs= und andere Kapitalien
nebst ihren Erträgnissen an die Kirchengemeinde über, und die bisher hieraus für das
Einkommen der Schulstellen geleisteten Bezüge, sowie die bisherigen Leistungen der
Kirchenpflege zum Schuleinkommen, soweit sie in dem Mesnerdienst ihren Grund haben,
fallen weg. Die hienach der Kirchengemeinde gehörigen, bisher als Schullehrerwohnungen
und Schullokale dienenden Gebäude werden der bürgerlichen Gemeinde, wenn sie der
Kirchengemeinde als Mesnerwohnungen entbehrlich sind, zu miethweiser Benützung oder
gegen angemessene Entschädigung zum Eigenthum überlassen. Der Miethpreis wird.
falls keine Einigung hierüber zwischen den Vertretern der Kirchen= und der bürgerlichen
Gemeinde zu Stande kommt, im Ausscheidungsverfahren gemäß Art. 15 bestimmt. Falle
kein Kaufvertrag zu Stande kommt, hat die bürgerliche Gemeinde eine dreijährige
Kündigungsfrist zu beanspruchen. Die Kündigung des Miethverhältnisses kann beider
seits nur unter Einhaltung einer dreijährigen Frist erfolgen.
Auch die Leistungen Dritter für die Mesnerei kommen mit dem Zeitpunkt de-
Trennung der Mesnerei vom Schulamt der Kirchengemeinde zu, insbesondere sind die
Entschädigungen für Läutgarben, Mesnerlaibe und ähnliche Bezüge, soweit sie infolge=
des Art. 37 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 (Reg. Blatt S. 491) aui
die Gemeindepflege übernommen worden sind und nicht aus den Erträgnissen eine
Ablösungskapitals bestritten werden, von dieser an die Kirchenpflege zu reichen.
Art. 14.
Reichen die in dem Schuleinkommen einer Gemeinde nachweisbaren Mesnerbesol
dungstheile für die Belohnung der von dem kirchlichen Mesner zugleich oder ausschließlic
für die bürgerliche Gemeinde zu besorgenden Mesnerfunktionen nicht aus, so ist de-
Kirchengemeinde eine entsprechende Vergütung Seitens der bürgerlichen Gemeinde zu leisten
Dagegen kommt die bisher von der bürgerlichen Gemeinde dem Mesnergehilser
bezahlte besondere Belohnung in Wegfall.
Art. 15.
Das Ausscheidungs= und Abfindungsverfahren wird durch das gemeinschaftlic
Oberamtzgeleitet.
Die Ausscheidung und Abfindung unterliegt der Genehmigung der Kreisregierun:
sowie der betreffenden Oberkirchenbehörde. Entsteht zwischen diesen Behörden eine Mic“