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nungsverschiedenheit über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung, so entscheidet das
Ministerium des Innern.
Die näheren Vorschriften über das Verfahren werden im Verordnungsweg erlassen.
Art. 16.
Die Ausscheidung der zur Mesnerei gehörigen Vermögenstheile, sowie die Abfindung
der Kirchengemeinde für ihre Ansprüche an die bürgerliche Gemeinde hinsichtlich der
bisher mit dem Mesnereinkommen verbundenen Besoldungstheile kann auch abweichend
von den Bestimmungen der Art. 13 und 14 im Weg der freien, von den Gemeinde-
beziehungsweise Gemeindestiftungskollegien und dem Kirchengemeinderath beziehungsweise
Kirchenstiftungsrath zu schließenden Vereinbarung erfolgen. Hinsichtlich der Geneh-
migung einer solchen Vereinbarung findet Art. 15 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Art. 17.
Zur Versehung des Organisten-, Kantoren-, Chordirigenten= und Vorsängerdienstes
bleiben die Volksschullehrer auch fernerhin gegen eine von der betreffenden Oberkirchen-
behörde im Einvernehmen mit der Oberschulbehörde festzusetzende Vergütung verpflichtet.
Die mit diesen Funktionen verbundenen Bezüge dürfen jedoch nicht in den Gehalt der
Schulstellen eingerechnet werden.
Hinsichtlich der Ausscheidung der zu den genannten Diensten gehörigen Besoldungs-
theile aus den Schuleinkommen, welche im einzelnen Fall gleichzeitig mit der Ausscheidung
der Mesnerbesoldungstheile zu erfolgen hat, finden die Art. 13, 15 und 16 entsprechende
Anwendung.
III. Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an Volksschulen.
Art. 18.
Lehrerinnen können im Volksschuldienst auf Lebenszeit wie auf jederzeitigen Widerruf
an Mädchenschulen, an den untersten Knabenklassen und an den untersten gemischten
Schulklassen angestellt werden. Vor der Anstellung einer Lehrerin auf Lebenszeit sind
die bürgerlichen Kollegien zu hören.
Die Gesammtzahl der an den Volksschulen verwendeten Lehrerinnen soll 8 o/6 der
Gesammtzahl der jeweils errichteten ständigen und unständigen Lehrstellen nicht über-
schreiten.
Der Eintritt in die Ortsschulbehörde kommt den Lehrerinnen nicht zu.