598
Art. 19.
Die Anstellung auf Lebenszeit können unverheirathete Lehrerinnen erlangen, wenn
sie nach Erstehung der für die Bekleidung unständiger Lehrstellen befähigenden Prüfung
eine zweite Prüfung bestanden haben.
Diejenigen Lehrerinnen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das
dreißigste Lebensjahr zurückgelegt und bereits sechs Jahre lang befriedigende Dienste im
öffentlichen oder privaten Schuldienst geleistet haben, konnen durch die Oberschulbehörde
von der Erstehung der zweiten Dienstprüfung dispensirt werden.
Art. 20.
Auf Lebenszeit angestellte Lehrerinnen erhalten neben einer angemessenen, die Füy
rung eines eigenen Haushaltes ermöglichenden Wohnung oder einer den laufenden Mieth
preisen entsprechenden Entschädigung mindestens folgende densionsbere dtiate Gehalte:
mit der ständigen Anstellung 1100 4
nach vollendetem 7. Dienstjahre .. ..1100.»-4
» „ 11. 1200
„ „ 14. » .. .. ..1250,--«
» ,,17.,,.. ..1300«,-4
,, ,,20.,, .. .1:-350«-4
» ,,23.,,..... 1400.,-4
» ,,26.,,.... 1150 %
„ „ 29. „ 1500 J4.
In Gemeinden mit eigenem Dienstaltersvorrückungssystem betragen die Anfangs
gehalte der Lehrerinnen 1200 -# Mund steigen nach 29 Dienstjahren unter inhaltuns
der in Abs. 1 festgesetzten Dienstaltersstufen bis zum Höchstgehalt von 1800. ·
Hinsichtlich der Berechnung des Dienstalters und der Entscheidung über tons Vor
rücken findet Art. 2, hinsichtlich der Zusammensetzung der Gehalte aus Grundgehalter
und staatlichen Dienstalterszulagen Art. 3, hinsichtlich der Aussetzung pensionsberechtigte.
Ortszulagen Art. 5 entsprechende Anwendung. «
Art.21.
Bei der Anstellung auf Lebenszeit und bei Gehaltserhöhungen haben die Lehrerinnen ein.
Anstellungssportel von 10 /, ihres Gehalts beziehungsweise des Gehaltszuwachses, welche d..
Schullehrerwittwenkasse zufließt, zu bezahlen, dagegen keine sonstigen Leistungen zu entrichten