Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 19. 
Die Anstellung auf Lebenszeit können unverheirathete Lehrerinnen erlangen, wenn 
sie nach Erstehung der für die Bekleidung unständiger Lehrstellen befähigenden Prüfung 
eine zweite Prüfung bestanden haben. 
Diejenigen Lehrerinnen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 
dreißigste Lebensjahr zurückgelegt und bereits sechs Jahre lang befriedigende Dienste im 
öffentlichen oder privaten Schuldienst geleistet haben, konnen durch die Oberschulbehörde 
von der Erstehung der zweiten Dienstprüfung dispensirt werden. 
Art. 20. 
Auf Lebenszeit angestellte Lehrerinnen erhalten neben einer angemessenen, die Füy 
rung eines eigenen Haushaltes ermöglichenden Wohnung oder einer den laufenden Mieth 
preisen entsprechenden Entschädigung mindestens folgende densionsbere dtiate Gehalte: 
mit der ständigen Anstellung 1100 4 
nach vollendetem 7. Dienstjahre .. ..1100.»-4 
» „ 11. 1200 
„ „ 14. » .. .. ..1250,--« 
» ,,17.,,.. ..1300«,-4 
,, ,,20.,, .. .1:-350«-4 
» ,,23.,,..... 1400.,-4 
» ,,26.,,.... 1150 % 
„ „ 29. „ 1500 J4. 
In Gemeinden mit eigenem Dienstaltersvorrückungssystem betragen die Anfangs 
gehalte der Lehrerinnen 1200 -# Mund steigen nach 29 Dienstjahren unter inhaltuns 
der in Abs. 1 festgesetzten Dienstaltersstufen bis zum Höchstgehalt von 1800. · 
Hinsichtlich der Berechnung des Dienstalters und der Entscheidung über tons Vor 
rücken findet Art. 2, hinsichtlich der Zusammensetzung der Gehalte aus Grundgehalter 
und staatlichen Dienstalterszulagen Art. 3, hinsichtlich der Aussetzung pensionsberechtigte. 
Ortszulagen Art. 5 entsprechende Anwendung. « 
Art.21. 
Bei der Anstellung auf Lebenszeit und bei Gehaltserhöhungen haben die Lehrerinnen ein. 
Anstellungssportel von 10 /, ihres Gehalts beziehungsweise des Gehaltszuwachses, welche d.. 
Schullehrerwittwenkasse zufließt, zu bezahlen, dagegen keine sonstigen Leistungen zu entrichten
	        
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