Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

603 
30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer (Reg. Blatt 
S. 273), sowie in Art. 42 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 211) 
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle des in Art. 18 des Volks- 
schullehrergesetzes genannten Bezirksschulinspektors der Vorstand der betreffenden höheren 
Mädchenschule tritt. 
Art. 4. 
Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 2 des Gesetzes vom 
30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an den 
höheren Mädchenschulen 2c. 2c., kann in entsprechender Anwendung dieser Gesetzesbestim- 
mung die Pensionsberechtigung verliehen werden. 
In diesem Fall finden die Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 9 Ziff. 1 bis 3, Art. 10 
bis 13 des ebengenannten Gesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 5. 
Die in Art. 1 genannten Lehrerinnen haben im Fall ihrer Anstellung auf Lebens- 
zeit, die in Art. 4 genannten Lehrerinnen im Fall der Verleihung der Pensionsberech- 
tigung eine Anstellungssportel von 10 % ihres Gehalts und der Gehaltserhöhungen an 
die Volksschullehrer-Wittwenkasse zu bezahlen, dagegen keine sonstigen Leistungen 
zu entrichten. 
Art. 6. 
Die in Art. 1 genannten Lehrerinnen verlieren im Fall ihrer Verehelichung den 
Anspruch auf ihre Stelle und auf einen Ruhegehalt. 
Die Belassung einer verheiratheten Lehrerin auf ihrer Stelle oder ihre Wiederan- 
stellung auf einer anderen Stelle kann in stets widerruflicher Weise mit Zustimmung 
des Gemeinderaths erfolgen. 
Eine Ersatzverbindlichkeit für die zur Ausbildung etwa erhaltenen Unterstützungen 
aus Staatsmitteln wird durch den Dienstaustritt zum Zweck der Verehelichung nicht 
begründet. 
Die Bestimmung in Abs. 1 hinsichtlich des Anspruchs auf Ruhegehalt, sowie die 
Bestimmung in Abst. 3 findet auch auf die Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen An- 
wendung, welchen die Pensionsberechtigung nach Art. 4 verliehen worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.