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Grundsätze
über die
Gebaltsvorrüchung nach Dienstaltersstufen.
(Nach der Etatsverabschiedung für 1899/1900.)
Bei Beamten einer Dienstkategorie, für welche die Gehaltsvorrückung nach Dienstaltersstufen
verabschiedet ist, ist für die Eintheilung in eine Gehaltsstufe und für die Vorrückung das Dienstalter
in der Kategorie nach den folgenden Bestimmungen maßgebend:
1. Bei der Ernennung eines Beamten wird das Dienstalter, soweit nicht im Folgenden Anderes
bestimmt ist, vom Tage der Ernennung an gerechnet und der Beamte demgemäß in die unterste Ge-
haltsstufe der betreffenden Kategorie eingesetzt.
Wenn bei der Ernennung die Wirkung derselben hinsichtlich der Einsetzung in den Gehalt aus-
drücklich auf einen zurückliegenden oder einen künftigen Zeitpunkt bestimmt wird, so ist dieser maß-
gebend.
Wenn einem Beamten für den Fall seiner Ernennung in eine bestimmte andere Kategorie ein
Dienstaltersvorbehalt verliehen ist, so wird er im Fall seines wirklichen Eintritts in die betreffende
Kategorie so behandelt, als ob er schon in dem durch den Dienstaltersvorbehalt bestimmten Zeitpunkt
in die Kategorie eingetreten wäre.
Ein Recht des Beamten auf Gehaltsvorrückung besteht nicht. Das Vorrücken nach Ablauf der
durch Etatsverabschiedung bestimmten Fristen in die höheren Gehaltsstufen der Kategorie ist, wie bis-
her, von der Würdigkeit und zufriedenstellenden Dienstführung des Beamten abhängig.
Dem Beamten wird vor der Versagung der Vorrückung Gelegenheit gegeben werden, über die
bezüglich seines Verhaltens erhobenen Ausstellungen sich zu erklären. Erfolgt die Versagung, so wer-
den ihm die Gründe derselben eröffnet.
2. Die Bestimmungen der Ziff. 1 Abs. 4 und 5 finden auch auf die Volksschullehrer und die
Lehrerinnen an Volksschulen sowie auf die Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen und an Frauen-
arbeitsschulen entsprechende Anwendung.
3. Der Lauf der in Ziff. 1 genannten Fristen wird je von dem Tage des Beginns der Dienst-
*( des Beamten in der Kategorie, beziehungsweise von der Vorrückung in die höhere Gehaltsstufe an
Oriechnet.
Läuft die Frist am Ersten eines Kalendervierteljahres ab, so erfolgt die Vorrückung von diesem
Tage an, läuft sie an einem späteren Tage des Kalendervierteljahres ab, so erfolgt die Vorrückung
vom Ersten des nächstfolgenden Kalendervierteljahres an.
4. Tritt ein Beamter, abgesehen von den Fällen der Ziff. 6, in eine andere Dienstkategorie