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über, in welcher die Gehaltsvorrückung nach Dienstaltersstufen stattfindet, so tritt er in diejenige Ge-
haltsstufe ein, welche ihm an Gehalt einschließlich der dem Gehalt durch Gesetz oder Etatsverabschie.
dung ausdrücklich gleichgestellten Diensteinkommenstheile (zu vergl. Art. 11 Abs. 2 des Beamtengesetzen
vom 28. Juni 1876, Reg. Blatt S. 211, und Art. 1 des Gesetzes, betreffend die Pensionsberechtigung.
des Wohnungsgenusses für Bezirksbeamte vom 1. Juli 1876, Reg. Blatt S. 264) mindestens eben.
soviel gewährt, als er hieran in der bisherigen Kategorie zuletzt zu genießen gehabt hatte.
Es wird dem Beamten dabei von der in der früheren Dienstkategorie zugebrachten Dienstzeit
so viel angerechnet, daß er, wenn in dieser Dienstkategorie die Gehaltsvorrückung nach Dienstalters.
stufen stattfand und die Bezüge des Beamten an Gehalt einschließlich der dem Gehalt gleichgestellten
Einkommenstheile in der neuen Kategorie denjenigen Bezügen nicht gleichkommen, welche dem Beamten
in der früheren Kategorie beim Aufsteigen in die nächsthöhere Gehaltsstufe zu Theil geworden wären,
— in der ihm zugewieseuen Stufe der neuen Kategorie nur noch dieselbe Zeit zu verbleiben *
welche er auf der zuletzt inne gehabten Stufe der früheren Kategorie noch hätte zubringen müssen.
Wenn in der früheren Dienstkategorie die Gehaltsvorrückung nach Dienstaltersstufen nicht statt.
fand oder wenn dieselbe zwar stattsand, aber die im vorigen Absatz bezeichnete Voraussetzung nicht
zutrifft, so hat der Neuernannte in der ihm zugewiesenen Stufe der neuen Kategorie die volle für
dieselbe verabschiedete Zeit zu verbleiben.
Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 der Ziff. 4 finden auf den Fall des Uebertritts eines
Beamten in die Kategorie der Notare, ferner bei dem Uebertritt von Steuerwächtern und Forstwar#en
auf Kameralamtsdienerstellen, sowie bei dem Uebertritt von Angehörigen des Landiägerkorps.
au
Stellen der Civilverwaltung keine Anwendung.
5. Hatte das Verhalten eines Beamten zur Vorenthaltung der Gehaltsvorrückung geführt, so
soll im Falle nachträglicher Gehaltsvorrückung die frühere Vorenthaltung nicht nothwendig die Wirkung
haben, daß dadurch der durch das Dienstalter des Beamten gegebene Zeitpunkt des Aussteigens ç
die nächstfolgende Gehaltsstufe hinausgeschoben wird.
6. Bei einer Strafversetzung (Art. 72 Ziff. 1 und Art. 20 des Beamtengesetzes) bleibt der
vorgesetzten Ministerium wegen Festsetzung des dem versetzten Beamten in der neuen Kategorie anzu-
weisenden Dienstalters unter Berücksichtigung des etwa vorliegenden Disziplinarurtheils die Entscheidun
vorbehalten. «
in
7. Für die Beamten, welche bei der Einführung der Gehaltsvorrückung nach Dienstalters ##ne
in einer Dienstkategorie dieser bereits angehören, gilt Folgendes:
a) Die Beamten werden in die Gehaltsstufen derjenigen Kategorie, welcher sie zu dem Zeitp.uk
der Einführung des neuen Systems angehören, mit der Maßgabe eingetheilt, daß die von ihnen in
der dermaligen Kategorie zugebrachte Dienstzeit für die Eintheilung in die Gehaltsstufe entscheidet un2
für die fernere Vorrückung maßgebend bleibt. Jedoch soll bei der erstmaligen Einweisung der ##