Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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g. 11. 
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher bestimmt sich nach den in den 
Reichs- und Landesgesetzen hiefür festgesetzten Normen. 
8. 12. 
Den gewählten Gerichtsvollziehern (Stellvertretern) ist untersagt, ihren Wohnsitz 
(§. 1 Abs. 3) ohne Genehmigung der betreffenden Gemeinderäthe und des Amtsgerichts. 
(§. 32) zu verlegen. Bei den bestellten Gerichtsvollziehern ist die Genehmigung des 
Landgerichts erforderlich. 
Das Amtsgericht hat die Wohnsitzverlegung öffentlich bekannt zu machen (§. 6) und 
von derselben erforderlichen Falls dem Landgericht Anzeige zu erstatten (S§. 7). 
Von jeder, die Dauer von drei Tagen übersteigenden Abwesenheit hat der Gerichts- 
vollzieher, womöglich vor dem Verlassen des Wohnorts, dem Amtsgericht unter Angabe 
des Zweckes und Zieles der Reise Nachricht zu geben. 
8. 13. 
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Geschäfte gewissenhaft 
zu besorgen und durch ihr Verhalten, sowohl in Ausübung des Dienstes, als auch außer 
halb desselben sich der Achtung würdig zu zeigen, welche ihr Amt erfordert. 
8. 14. 
Ueber die vermöge ihres Dienstes ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren 
Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von dem Auftraggeber verlangt is. 
haben die Gerichtsvollzieher Verschwiegenheit zu beobachten, auch wenn ihr Dienstver 
hältniß sich gelöst hat. *- 
Die Gerichtsvollzieher dürfen kein Geschäft oder Gewerbe treiben, welches mit der 
klaglosen Versehung ihres Dienstes nicht vereinbar ist; ebenso wenig dürfen sie sich 
einem solchen betheiligen. 
Vor dem Beginn des Betriebs oder der Theilnahme an einem Geschäft oder Ge- 
werbe haben sie dem Amtsgericht (§. 32) Anzeige zu erstatten. 
S. 16. 
Die Gerichtsvollzieher dürfen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als Prozeßbevol 
mächtigte oder Beistände nur für nahe Angehörige vor Gericht auftreten. 
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