Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 28. 
Ist ausnahmsweise ein Gerichtsvollzieher von dem Justizministerium auch zur Auf- 
nahme von Wechselprotesten für zuständig erklärt, so hat er die von ihm aufgenom- 
menen Proteste nach ihrem ganzen Inhalt, also einschließlich der Unterschrift und des 
Amtssiegels, unter fortlaufenden Nummern nach der Ordnung der Zeitfolge in ein be- 
sonderes Register jeweils sofort einzutragen. Die Vorschriften des §. 27 Abs. 2, 4—6 
finden auch auf die Anlegung und Führung dieses Registers Anwendung, übrigens mit 
der Maßgabe, daß der Stellvertreter eines zur Aufnahme von Wechselprotesten ermächtigten 
Gerichtsvollziehers als solcher zur Aufnahme von Wechselprotesten und daher auch zu Ein- 
tragen in das bezügliche Register nicht befugt ist. 
S§. 29. 
Die Gerichtsvollzieher haben die im Zwangsvollstreckungsverfahren und außerhalb 
desselben in den einzelnen Fällen aufzunehmenden Protokolle und erwachsenden Akten, 
soweit dieselben nicht den Parteien auszufolgen sind, je in einem besonderen Aktenhefte 
zu sammeln und nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren. 
Auf dem Unmschlag eines jeden dieser Aktenhefte sind die sämmtlichen auf das Ver- 
fahren des einzelnen Falls bezüglichen Ordnungsnummern des Hauptregisters sowie der 
Naome und Wohnort des Auftraggebers (oder der beauftragenden Behörde) und der Name 
und Wohnort des Schuldners anzugeben. 
In dem Aktenhefte sind insbesondere auch die Empfangsbescheinigungen über ausge- 
folgte Gelder, sowie über die in der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher (Reichs- 
Zesetzblatt von 1898 S. 683 ff.) §. 13 Nr. 3—7 genannten Auslagen und über die 
nach Vorschrift der Gesetze bewirkte Hinterlegung von Geldern aufzubewahren. 
Sind die Aktenhefte an eine Behörde auszufolgen (z. B. an das Vertheilungsgericht, 
vergl. §. 827 Abs. 2, §. 873 der Civilprozeßordnung), so ist an ihrer Stelle ein mit dem 
Inhalt des Umschlags (Abs. 2) gleichlautendes Legblatt, auf welchem überdies die be- 
treffende Behörde und der Tag der Ausfolge anzugeben sind, aufzubewahren. 
S. 30. 
Den Gerichtsvollziehern ist untersagt, anderen Personen als den Betheiligten die 
Einsicht der Akten und Geschäftsbücher zu gestatten oder Abschriften und Auszüge aus 
denselben zu ertheilen.
	        
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