Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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g. 31. 
Die Gerichtsvollzieherakten (§§. 27, 28, 29) gehören zur Gemeinderegistratur; sie 
sind jedoch von den sonstigen Akten der Gemeinderegistratur getrennt zu halten. 
§. 32. 
Die Gerichtsvollzieher und deren Stellvertreter stehen zunächst unter der Dienstauf- 
sicht der Amtsgerichte (Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz Art. 2, Art. 5 
Abs. 1 Satz 1, Art. 23). 
In Ausübung der Dienstaufsicht haben die Amtsrichter in den einzelnen Gemeinden 
ihres Bezirks die Geschäftsführung der Gerichtsvollzieher einer regelmäßigen Visitation 
in der Weise zu unterwerfen, daß diese Visitation für jede Gemeinde mindestens alle zwei 
Jahre einmal stattfindet. Die Visitation ist regelmäßig mit der Visitation des Grund 
buchwesens der betreffenden Gemeinde zu verbinden. Für diejenigen Gemeinden aber, in 
welchen ein besonderer Gerichtsvollzieher gewählt oder bestellt ist, der seinen Wohnsitz nicht 
in der Gemeinde hot, unterliegt es dem pflichtmäßigen Ermessen des Amtsgerichts, er 
die Visitation gleichfalls an Ort und Stelle in Verbindung mit der Visitation de 
Grundbuchwesens, oder ob sie am Gerichtssitz vorzunehmen ist, in beiden Fällen untl 
Beiziehung des Gerichtsvollziehers und seiner Akten. Ersteres wird insbesondere in 
dem Fall angezeigt sein, wenn der Wohnort des Gerichtsvollziehers verhältnißmäßig nabe 
bei der betreffenden Gemeinde gelegen ist und auch sonst kein Hinderniß besteht, den Ge 
richtsvollzieher zum Zweck seines persönlichen Anwohnens bei der Visitation in die be 
treffende Gemeinde zu berufen. Die Vornahme der Visitation am Gerichtssitz aber 
wird sich namentlich in dem Fall empfehlen, wenn der Gerichtsvollzieher am Gerichtssir. 
selbst oder in verhältnißmäßiger Nähe desselben wohnt. " 
Auch sonst haben die Amtsrichter bei jedem sich bietenden Anlaß durch Belehrungen 
Zurechtweisungen und Anordnungen auf Erzielung einer gesetzmäßigen, geordneten un 
raschen Geschäftsbehandlung der Gerichtsvollzieher hinzuwirken. 
Ueberdieß sind die Gerichtsvollzieher verpflichtet, alle drei Monate, nämlich je aui 
1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober, dem Amtsgericht das Hauptregister und 
das Kassentagbuch zur Prüfung vorzulegen. Den Amtsrichtern wird die thunlichst rasche 
Erledigung dieses Geschäftes zur Pflicht gemacht. Solange das Hauptregister und dar 
Kassentagbuch sich bei dem Amtsgericht befinden, sind die Einträge einstweilen in ein Vor
	        
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