Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

W. 29. 
Regierungsblatt 
Königreich Württemberg. 
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 22. September 1899. 
Inhalt: 
Terfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betresfend die Erhaltung und Fortführung 
der Flurkarten und Primärkataster. Vom 1. September 1899. 
  
Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primarkataster. 
Vom 1. September 1899. 
Zufolge Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 
20. August 1899 werden hiemit für die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und 
Primärkataster unter Aufhebung der Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern 
und der Finanzen vom 1. Angust 1894 (Reg. Blatt S. 235) mit Wirkung vom 1. Ja- 
nuar 1900 ab folgende Vorschriften ertheilt. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Die bei der Landesvermessung und der Ergänzungsvermessung ausgenommenen 
Originalbrouillons und Originalkarten, sowie die für jede Markung angelegten und von 
den Gemeindebehörden anerkannten Flurkarten und Primärkataster bleiben als Urdokumente 
unverändert; nur wenn Unrichtigkeiten in den ursprünglichen Einträgen entdeckt werden, 
findet auch eine Aenderung dieser Dokumente statt. Das Gleiche gilt für diejenigen Karten, 
welche aus irgend einer Veranlassung später hergestellt werden und an Stelle der früheren 
Criginalkarten treten.
	        
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