Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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sondern auch die neuen topographischen (Gebäude-, Parzellen-, Weg= und Wasser-) Nummern 
und Buchstaben (§. 6) enthalten. 
Für das bei der Kartirung anzuwendende Verfahren ist die von dem Steuer- 
kollegium, Abtheilung für direkte Steuern, erlassene Technische Anweisung zur Erhaltung 
und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster maßgebend. « 
§.20. 
Die Nachträge zu den Flurkarten werden so lange in den Ergänzungs-Karten und 
Planen vorgenommen, als dieses unbeschadet der Deutlichkeit geschehen kann. 
Wenn die Anzahl der Aenderungen die Ausfertigung einer neuen Karte nothwendig 
macht, so ist die betreffende Karte dem Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern, 
vorzulegen, welches hierauf bestimmen wird, ob und in welcher Weise die Erneuerung 
der Karte geschehen soll. " 
Von erneuerten Karten werden dem Fortführungsbeamten von Amts wegen je eine 
neue Ergänzungskarte und eine neue Nummernkarte und ebenso den Gemeinden gegen 
Ersatz der Kosten neue Kartenabzüge ausgefolgt. " 
C. In dem Primärkataster. 
. 21. 
Zum Zweck der Nachträge in dem Primärkataster hat der Fortführungsbeamte 
a) über diejenigen Bodenveränderungen (Kulturveränderungen), über welche von Seiten 
der Grundeigenthümer keine Meßurkunden beigebracht werden müssen (§. 38), auf 
Grund des Aenderungsprotokolls eine, sämmtliche derartige Veränderungen um- 
fassende Uebersicht (Kulturveränderungsübersicht) nach dem vorgeschriebenen Muster 
anzufertigen und solche als eine Meßurkunde in das nach lit. b anzulegende 
Meßurkundenheft aufzunehmen, "6 
sodann 
b) die geprüften Handrisse und Meßurkunden, wenn dieselben zuvor nach der Folge 
im Aenderungsprotokoll dort einnummerirt sind, und der Fortführungsbeamte sich 
überzeugt hat, daß sie von den Betheiligten anerkannt und von dem Aufnahme 
geometer beurkundet sind, nach Jahrgängen in ein Heft (Meßurkundenheft) zu 
vereinigen, wobei der Kulturveränderungsübersicht (lit. a) diejenige Nummer zu
	        
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