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sondern auch die neuen topographischen (Gebäude-, Parzellen-, Weg= und Wasser-) Nummern
und Buchstaben (§. 6) enthalten.
Für das bei der Kartirung anzuwendende Verfahren ist die von dem Steuer-
kollegium, Abtheilung für direkte Steuern, erlassene Technische Anweisung zur Erhaltung
und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster maßgebend. «
§.20.
Die Nachträge zu den Flurkarten werden so lange in den Ergänzungs-Karten und
Planen vorgenommen, als dieses unbeschadet der Deutlichkeit geschehen kann.
Wenn die Anzahl der Aenderungen die Ausfertigung einer neuen Karte nothwendig
macht, so ist die betreffende Karte dem Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern,
vorzulegen, welches hierauf bestimmen wird, ob und in welcher Weise die Erneuerung
der Karte geschehen soll. "
Von erneuerten Karten werden dem Fortführungsbeamten von Amts wegen je eine
neue Ergänzungskarte und eine neue Nummernkarte und ebenso den Gemeinden gegen
Ersatz der Kosten neue Kartenabzüge ausgefolgt. "
C. In dem Primärkataster.
. 21.
Zum Zweck der Nachträge in dem Primärkataster hat der Fortführungsbeamte
a) über diejenigen Bodenveränderungen (Kulturveränderungen), über welche von Seiten
der Grundeigenthümer keine Meßurkunden beigebracht werden müssen (§. 38), auf
Grund des Aenderungsprotokolls eine, sämmtliche derartige Veränderungen um-
fassende Uebersicht (Kulturveränderungsübersicht) nach dem vorgeschriebenen Muster
anzufertigen und solche als eine Meßurkunde in das nach lit. b anzulegende
Meßurkundenheft aufzunehmen, "6
sodann
b) die geprüften Handrisse und Meßurkunden, wenn dieselben zuvor nach der Folge
im Aenderungsprotokoll dort einnummerirt sind, und der Fortführungsbeamte sich
überzeugt hat, daß sie von den Betheiligten anerkannt und von dem Aufnahme
geometer beurkundet sind, nach Jahrgängen in ein Heft (Meßurkundenheft) zu
vereinigen, wobei der Kulturveränderungsübersicht (lit. a) diejenige Nummer zu