Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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gegeben werden, welche ihrer amtlich bedürfen oder ein berechtigtes Interesse an der Ein- 
sichtnahme darlegen. Den Grundbuchbeamten ist die Einsichtnahme jederzeit gestattet. 
S. 44. 
Die Gemeinden haben dem Fortführungsbeamten während seiner dienstlichen An- 
wesenheit in den einzelnen Orten ein geeignetes Amtslokal mit Heizung und Beleuchtung 
einzuräumen, einen Diener für amtliche Verrichtungen zu stellen und ihm zu Feldunter- 
suchungen (§. 17) einen Untergänger beizugeben. 
Der Ortsvorsteher hat die Fortführungstagfahrt bekannt zu geben und den Grund- 
eigenthümern die erforderlichen Eröffnungen zu machen (§. 10). 
S. 45. 
Dem Gemeinderath wird zur besonderen Pflicht gemacht, sorgfältig darüber zu 
wachen, daß die Grundeigenthümer ihren Verpflichtungen in Aczichag auf die Anzeige 
von Veränderungen, die Beibringung von Meßurkunden und die Erhaltung der Grenz- 
vermarkung vorschriftsmäßig und rechtzeitig nachkommen. 
VII. Obliegenheiten der Oberämter, der Amtsgerichte und der Bezirkssteuerämter. 
S. 46. 
Die Oberämter haben die Bestimmungen dieser Verfügung, soweit sie ihren Wir- 
lungskreis berühren, genau zu befolgen, auch dafür zu sorgen, daß dieselben von den 
ihnen untergeordneten Behörden, soweit sie die letzteren betreffen, auf zweckentsprechende 
Weise vollzogen werden, und sich hievon namentlich bei ihrer Anwesenheit in den Ge- 
meinden Ueberzeugung zu verschaffen. 
§. 47. 
Neben den in den §§. 7, 14, 16, 34, 36 und 41 bezeichneten Obliegenheiten wird 
den Oberämtern noch insbesondere zur Pflicht gemacht: 
1. für die sorgfältige Verwahrung sämmtlicher Karten und Akten bei den Gemeinden 
(§§. 42 und 43), 6 
2. für die geordnete Führung des Aenderungsprotokolls zum Primärkataster und 
des Untergangsprotokolls, sowie für gehörige Anlegung des Meßurkundenhefts 
(§§. 9, 21 und 30) und · 
:z.fürdieJnstandhaltungderGrenzmarkcnundLandes-vormessungszeichen(§§.26—36) 
Sorge zu tragen. 
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