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In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatsstraßenbau=
verwaltung durch die Straßenbauinspektion Cannstatt vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasser-
bau in Stuttgart bestellt.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung be-
auftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 15. September 1899.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Gberamtsbezirk Crailsheim.
Vom 16. September 1899.
Nachdem der bisherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Crailsheim gestorben
ist, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme
ziner Neuwahl für den Oberamtsbezirk Crailsheim angeordnet und Nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in
de Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868
(Neg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des
Wahlgesetzes vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345), besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts z#ist alsbald von dem
Oberamt Crailsheim im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern
in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
vartigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag den 5. Oktober
d. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von
sechs Tagen, also bis Mittwoch, den 11. Oktober d. Is., einschließlich auf dem Nathhaus zur