Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung 
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber 
Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Montag, den 16. Oktober d. Is., haben die 
Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen 
dem Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also " 
am Mittwoch, den 25. Oktober d. Js., 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 (Reg. Blatt S. 212) 
vorgeschriebene Bekanntmachung hat spätestens am Sonntag, den 22. Oktober d. Is., zu 
erfolgen. 
6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 135 
bis 18 der Wahlgesetznovelle und die §§. 11—22 der Vollziehungsinstruktion. zu det- 
selben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den 
Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen 
Stimmen freisteht. 
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Samstag, den 28. Oktober d. Is., stattzufinden. 
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die 
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. I—I 
der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung, die Vollziehungsverfügung 
vom 6. November 1882 und die Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei den 
Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157), 
zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 16. September 1899. 
Pischek.
	        
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