Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Führers des Schiffes vorgenommenen Aichverfahrens oder auch nach einer Berechnung, 
welche von der untersuchenden Behörde auf Grund der Hauptabmessungen des Schiffes: 
Länge, Breitenmaaße und Höhe zwischen der Wasserlinie des leeren Schiffes und der 
Linie des größten zulässigen Tiefgangs vorgenommen wird. 
Bei den für den Personenverkehr bestimmten Schiffen setzt die Behörde fest, welche 
größte Zahl von Personen an Bord genommen werden darf. Diese Zahl ist an einer 
geeigneten Stelle des Schiffes anzuschreiben. 
. 5. 
Zur Bezeichnung der Linie der größten zulässigen Eintauchung sind eiserne Klam- 
mern von 25 cm Länge und 4 cm Höhe und von hervortretender Farbe (weiß oder hell. 
rot auf dunkelm, schwarz auf hellem Grunde) zu verwenden. An eisernen Schiffen, die 
im Eigenthume und Betrieb des Staates oder einer vom Staate konzessionirten Schiff- 
fahrtsunternehmung stehen, kann an die Stelle der Klammer ein aufgemalter Stric 
von gleicher Länge und Höhe und von entsprechender Farbe treten. 
Die Unterkante der Klammer oder des Striches muß mit der festgesetzten Linie der 
größten zulässigen Eintauchung zusammenfallen. · 
Die Klammern, beziehungsweise die Freibordstriche sind an beiden Seiten in der 
Regel mitschiffs, bei Dampfschiffen am Vorder- und am Hinterschiff, bei nicht mit festem 
Deck versehenen Schiffen da anzubringen, wo das Freibord die geringste Höhe hat. Auf 
der sichtbaren Oberfläche der Klammern sind einzuhauen: 
innerhalb eines Ringes der Anfangs- und der Endbuchstabe des Sitzes der Behörde, 
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Ladefähigkeit des Schiffes in arabischen Zahlen. Bei den Personenschiffen kann von dieser 
Anschreibung der Ladefähigkeit abgesehen werden. 
S. 6. 
Die Prüfungsurkunde wird nach den beigefügten Formularen (Anlage I und 11) 
ausgefertigt. 
welche die Prüfungsurkunde ausstellt, z. B. (. daneben die Tonnenzahl der
	        
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