Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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so lange sie die Nebelsignale von anderen Schiffen wahrnehmen, in Zwischen- 
pausen von nicht mehr als einer Minute die Glocke läuten, beziehungsweise mit 
dem Nebelhorn zwei kurze, rasch aufeinanderfolgende Töne abgeben. 
2. Wenn ein Dampfschiff oder Motorschiff die Nebelsignale eines anderen Schiffes 
wahrnimmt und aus der Richtung und Stärke derselben, sowie aus der Art des Signals 
hervorgeht, daß sich das andere Schiff in solcher Stellung befindet, welche ein Ausweichen 
erfordert, so hat es vor Allem die Fahrgeschwindigkeit zu mäßigen und nöthigenfalls die 
Maschine ganz abzustellen. 
Erst nach erlangter Kenntniß über die gegenseitige Stellung der beiden Schiffe zu 
einander darf unter vorsichtigster Anwendung des Steners und der Maschinenkraft das 
Ausweichmanöver durchgeführt werden. 
3. Bei Nebelwetter und Schneegestöber ist das Schleppen von Flößen untersagt. 
Die Vornahme von Wasserbauarbeiten in den dem Dampferverkehr dienenden Theilen 
der Hafenbecken, in und vor den Hafeneinfahrten und auf den vorgeschriebenen Fahr- 
lursen der Dampfschiffe hat bei Nebelwetter und Schneegestöber zu unterbleiben. Sollte 
sich die Durchführung derartiger Arbeiten nicht auf nebelfreies Wetter verschieben lassen, 
so nüssen Zeit und Ort der Vornahme derselben den fahrplanmäßig verkehrenden Dampf- 
sciffen rechtzeitig bekannt gegeben werden. 
In diesem Falle haben die schwimmenden Baumaschinen und Arbeitsschiffe (Lauen) 
in gleicher Weise die Nebelsignale abzugeben, wie sie für die Fahrzeuge in Fahrt, 
Ziff. 1 lit. a, b, c, vorgeschrieben sind. 
S. 13. 
1. Die Einfahrt der Dampfschiffe in die Häfen, sowie die Ausfahrt soll womöglich 
mit verringerter Kraft geschehen. 
2. Wenn zwei einen Hafen anlaufende Schiffe sich gleichzeitig der Hafenlucke nähern, 
so hat dasjenige Schiff, welches das andere an der rechten Seite hat, diesem letzteren 
den Vorrang für die Einfahrt zu lassen. Ein Dampfschiff geht hierbei aber jedem nicht 
unter Dampf gehenden Schiffe vor, es sei denn, daß ein mit kräftigem Wind segelndes 
Schiff augenscheinlich nicht in der Lage ist, ohne eigene Gefahr dem Dampfschiffe das 
Fahrwasser frei zu lassen. 
3. Wenn zwei oder mehrere Dampfschiffe zu einer und derselben Zeit zur Ausfahrt
	        
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