552
Das Taggeld gilt hälftig als Versäumnißgebühr, hälftig als Diät.
b) Ersatz der Auslage für das etwa nothwendig gewesene Fahren.
Anmerkung.
Gegenüber von öffentlichen Kassen darf nur bei einer mehr als 4 Kilometer betragenden Entfernung
die Auslage für ein einspänniges Fuhrwerk, falls letzteres wirklich gebraucht wurde,
angerechnet werden.
Wo ohne größeren Zeitverlust Omnibusse, Posten oder Eisenbahnen gebraucht werden können,
ist sich derselben zu bedienen; bei Eisenbahnen dürfen Wagen zweiter Klasse benützt werden.
C. Hebärzte, welche zugleich niedere Wundärzte sind.
1. für eine Untersuchung in Beziehung auf Schwangerschaft oder vorausgegangene Geburt
mit Einschluß des Berichts
a) für eine manuelle einfachhe . 2 450 Pf.
b) für eine umfassende manuelle oder instrumentale 5 + —
2. Reise-Entschädigung:
gleich einem niederen Wundarzte; bei Oberamtswundärzten nach der Bestimmung
unter II. Z. 3.
Hebammen.
1. Für eine Untersuchung über Srpemen oder Geburt, deßgleichen eines Neugeborene
.. . 2 MA —
2. Reise-Entschädigung bei auswärtigen Verrichlungena)
Taggeld:
a) bei Gängen zu den Repetitionskursen und wegen anderer aus der Beaufsichtigung
der Berufsthätigkeit der Hebammen sich ergebenden Anlässe
1 10 Pf.
6) bei Berufung von amtlichen Stellen in Straf= oder Parteisachen für jede
Stunde der nothwendigen Abwesenheit von Hause 50 Pf.
bis zum höchsten Betrag von. 54 —
für einen Tag.
b) Ersatz der Auslagen für jeden zurückgelegten Kilometer 10 Pff.
E. Thierärzte.
1. Für die Oeffnung eines todten Thiers mit der in gerichtlichen und polizeilichen
Fällen erforderlichen Gründlichkeit nebst schriftlichem Bericht,