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Das  Taggeld  gilt  hälftig  als  Versäumnißgebühr,  hälftig  als  Diät.
b)  Ersatz  der  Auslage  für  das  etwa  nothwendig  gewesene  Fahren.
Anmerkung.

Gegenüber  von  öffentlichen  Kassen  darf  nur  bei  einer  mehr  als  4  Kilometer  betragenden  Entfernung
  die  Auslage  für  ein  einspänniges  Fuhrwerk,  falls  letzteres  wirklich  gebraucht  wurde,
angerechnet  werden.

Wo  ohne  größeren  Zeitverlust  Omnibusse,  Posten  oder  Eisenbahnen  gebraucht  werden  können,
ist  sich  derselben  zu  bedienen;  bei  Eisenbahnen  dürfen  Wagen  zweiter  Klasse  benützt  werden.

C.  Hebärzte,  welche  zugleich  niedere  Wundärzte  sind.
1.  für  eine  Untersuchung  in  Beziehung  auf  Schwangerschaft  oder  vorausgegangene  Geburt
  mit  Einschluß  des  Berichts
a)  für  eine  manuelle  einfachhe  .  2  450  Pf.
b)  für  eine  umfassende  manuelle  oder  instrumentale  5  +  —
2.  Reise-Entschädigung:
gleich  einem  niederen  Wundarzte;  bei  Oberamtswundärzten  nach  der  Bestimmung

unter  II.  Z.  3.
Hebammen.
1.  Für  eine  Untersuchung  über  Srpemen  oder  Geburt,  deßgleichen  eines  Neugeborene
  ..  .  2  MA  —
2.  Reise-Entschädigung  bei  auswärtigen  Verrichlungena)
  Taggeld:

a)  bei  Gängen  zu  den  Repetitionskursen  und  wegen  anderer  aus  der  Beaufsichtigung
  der  Berufsthätigkeit  der  Hebammen  sich  ergebenden  Anlässe
1  10  Pf.
6)  bei  Berufung  von  amtlichen  Stellen  in  Straf=  oder  Parteisachen  für  jede
Stunde  der  nothwendigen  Abwesenheit  von  Hause  50  Pf.
bis  zum  höchsten  Betrag  von.  54  —
für  einen  Tag.
b)  Ersatz  der  Auslagen  für  jeden  zurückgelegten  Kilometer  10  Pff.
E.  Thierärzte.
1.  Für  die  Oeffnung  eines  todten  Thiers  mit  der  in  gerichtlichen  und  polizeilichen
Fällen  erforderlichen  Gründlichkeit  nebst  schriftlichem  Bericht,