Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zulässige Eintauchung. 
Die im beladenen Zustande zulässige Eintauchung des Schiffes ist an jeder Seite desselben 
müttschiffs [Ieieiisernen Klammern 
vorn und hinten mit I ausgemalten Strichen 
bezeichnet worden. 
von 25 cm Länge und 4 cm Breite 
... » ».- , « IKlammernI 
Die Linie der größten zulässigen Eintauchung geht durch die Unterkante der Striche 
Das Freibord beträgt hiernach (Angabe des Maaßes an den Stellen der Freibordzeichen): 
Bemannung. 
Zur sicheren Fahrt des Schiffes muß sich die nachverzeichnete Bemannung auf demselben befinden: 
AKusrüstung. 
Wenn das Schiff in Fahrt ist, müssen auf demselben vorhanden sein: 
(folgt Verzeichniß). 
(Bei zum Personenverkehr bestimmten Dampf= und Motorschiffen) 
Die größte Zahl von Reisenden, welche an Bord genommen werden darf, beträgt:
	        
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