749
Namensänderung (8.7, 8. 8 Abs. 2) oder der ertheilten Ermächtigung zu einer Namens-
änderung (§. 10) entscheidet das Justizministerium.
S. 12.
Bezüglich der durch die gegenwärtige Verfügung nicht berührten Namensänderungen
einer geschiedenen Frau und eines unehelichen Kindes in den Fällen des §. 1577 Abs. 2, 3
und des §. 1706 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird auf die Art. 259, 266 des
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, bezüglich der Namensänderungen durch
Legitimation, Ehelichkeitserklärung und Annahme an Kindesstatt auf die §§. 1719, 1736,
1757, 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen.
Stuttgart, den 9. Oktober 1899.
Breitling.
Sekanntmachung des Juftizministeriums,
betrefeend den Titel und Rang der Beamten bei den künftigen 8ezirksnotariaten.
Vom 3. Oktober 1899.
Seine Königliche Majestät haben am 2. Oktober d. Is. allergnädigst geruht,
mit Wirkung vom 1. Januar 1900 an den Beamten bei den künftigen Bezirksnotariaten
den Titel „Bezirksnotar“ zu verleihen, übrigens gleichzeitig zu verfügen, daß die bis-
herigen Gerichtsnotare diesen Titel für ihre Person weiter zu führen haben, wie auch
dieser Titel künftighin einzelnen älteren verdienten Bezirksnotaren als Zeichen besonderer
Anerkennung für ihre Person verliehen werden soll.
Weiterhin ist vermöge Allerhöchster Entschließung von demselben Tage mit Wirkung
vom 1. Januar 1900 an für die Bezirksnotare wie auch für diejenigen Beamten der
Bezirksnotariate, welchen für ihre Person der Titel eines Gerichtsnotars verliehen ist,
der Rang auf der achten Stufe der Rangordnung festgesetzt worden.
Solches wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 3. Oktober 1899.
Breitling.