Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 367) herzustellenden Eisenbahn von Nürtingen nach Neuffen diejenigen Grundstücke 
und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach 
dem genehmigten allgemeinen Plan für das gedachte Unternehmen erforderlich sind. 
Nach diesem Plan ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Bahnordnung für 
die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reg. Blatt S. 449) und mit 
einer Spurweite von 1,435 m anzulegen. Sie schließt sich bei dem Bahnhof Nürtingen 
an die Staatsbahn an, wendet sich auf der Südseite dieser Station gegen das Steinach- 
thal, überschreitet die Steinach, sowie die Straße nach Nürtingen nördlich von Fricken- 
hausen und zieht sich von da der östlichen Thalseite entlang nach Linsenhofen und Neuffen. 
Stationsanlagen sind vorgesehen für die Ortschaften Frickenhausen, Linsenhofen und 
Neuffen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Unternehmerin 
durch ihren Vorstand vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestelll. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehur 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 7. Oktober 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Verössentlichung des Staatsvertrage zwischen Württemberg und preußen vom 
7. April 1899 über die Aufhebung der Flößerei auf dem Ueckar oberhalb der Enzmündung und 
auf der Glatt. Vom 13. Oktober 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem der zwischen Württemberg und Preußen abgeschlossene Staatsvertrag vom 
7. April ds. Is. über die Aufhebung der Flößerei auf dem Neckar oberhalb der Enz 
mündung und auf der Glatt beiderseitig ratifizirt worden ist, verordnen Wir nach An
	        
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