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Erben auf ihre Verpflichtung, das nicht oder in zu geringem Betrag fatirte Einkommen
des Erblassers binnen sechs Monaten von dessen Tode an gerechnet anzumelden, noch vor
dem Ablauf des fünften Monats der erwähnten Anmeldefrist hingewiesen werden können,
so hat die Hinweisung an diese Erben gleichwohl für den Fall der späteren Annahme
der Erbschaft spätestens vor dem Ablauf des vorletzten Monats der sechsmonatlichen
Anmeldefrist zu erfolgen.
Wird dem Nachlaßgericht bekannt, daß unter mehreren Personen Streit über ihre
Berufung zu der Erbschaft besteht, so hat die Hinweisung an alle diejenigen zu geschehen,
welche Erbansprüche erheben.
Ist ein Testamentsvollstrecker vorhanden, welcher zur Bewirkung der Auseinander-
setzung unter den Erben berechtigt ist, so hat die Hinweisung dadurch zu geschehen, daß
das Nachlaßgericht dem Testamentsvollstrecker nach der Annahme seines Amts eine ent-
sprechende Anzahl der Formulare der Hinweisung (§. 3 Abs. 2) zur Behändigung an
die Erben zustellt.
S. 3.
Die Hinweisung kann entweder schriftlich oder mündlich vorgenommen werden.
Bei schriftlicher Vornahme sind gedruckte Formulare zu benützen, welche in der
erforderlichen Anzahl seitens der Bezirkssteuerämter zur Verfügung stehen; die Zustellung
erfolgt durch den Amtsdiener gegen Empfangsbescheinigung oder durch die Post gegen
Einlieferungsschein.
Mündlich erfolgt die Hinweisung zu Protokoll des Bezirksnotars oder einer von
demselben um die Vornahme ersuchten Behörde; geeignetenfalls ist hiemit die Zustellung
des Formulars zu verbinden.
Zur Entgegennahme der Hinweisung an Stelle des Anmeldepflichtigen ist auch ein
Bevollmächtigter des letzteren ermächtigt, vorausgesetzt, daß die Vollmacht sich auf die
Erklärung über die Annahme der Erbschaft erstreckt.
Die erfolgte Hinweisung ist in den Nachlaßakten zu beurkunden.
S. 1.
Umfang der Anmeldepflicht.
Die Verpflichtung der Erben oder ihrer gesetzlichen Vertreter erstreckt sich auf die
Anmeldung derjenigen von dem Erblasser nicht fatirten Einkommensbezüge, aus welchen