Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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gestützt wird, eine Glaubhaftmachung dieser Thatsachen, den Zeitraum, für welchen die 
Verlängerung der Frist nachgesucht wird, den Namen, Stand und Wohnort des Gesuch- 
stellers. 
Das Bezirkssteueramt hat diesem Gesuche, wenn nicht besondere Gründe entgegen- 
stehen, rechtzeitig zu entsprechen. Der willfährige oder ablehnende Bescheid ist dem 
Gesuchsteller schriftlich zuzustellen. 
8. 7. 
Inhalt der Aumeldungen. 
Die Anmeldung hat bei dem Bezirkssteueramt des Wohnorts des Erblassers zu 
erfolgen. Sie kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich geschehen. 
Die schriftliche Anmeldung soll enthalten: den Namen, Stand, Wohnort und Todes- 
tag des Erblassers, den Betrag des von dem Erblasser in den einzelnen Jahren nicht 
oder zu wenig fatirten Einkommens (§. 4), den Namen, Stand und Wohnort des oder 
der Anmeldenden. 
S. S. 
Prüfung der Anmeldung durch das Bezirkssteueramt. 
Nach Einlauf einer Anmeldung, auf welcher sofort der Tag des Einlaufs zu ver- 
merken ist, hat das Bezirkssteueramt zunächst in formeller Richtung zu prüfen, ob dieselbe 
innerhalb des Laufes der Anmeldefrist eingekommen ist. War die Frist schon abgelaufen 
und die Verfehlung bereits bei der Behörde angezeigt oder ein strafrechtliches Einschreiten 
erfolgt, so ist die verspätete Anmeldung unwirksam und das Strafverfahren durchzuführen: 
war aber noch keine Anzeige bei der Behörde oder noch kein strafrechtliches Einschreiten 
erfolgt, so ist die Anmeldung trotz des Ablaufs der Frist als eine strafbefreiende nach- 
trägliche Anmeldung zu behandeln. 
Bei der sachlichen Prüfung der Anmeldung ist zunächst von deren Richtigkeit und 
Vollständigkeit auszugehen und zwar insbesondere dann, wenn ein amtliches oder ein 
nichtamtliches von den Erben anerkanntes Nachlaßverzeichniß eine Ermittlung des Kapital. 
beziehungsweise Berufseinkommens des Erblassers enthält und gegen die Angaben in 
diesen Urkunden Bedenken nicht bestehen. Ergeben sich Anstände, so hat bei der Fest- 
setzung der steuerbaren Einkommensbeträge das Bezirkssteueramt erforderlichenfalls von
	        
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