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8.8.
Für die zwangsweise Abtretung des zur Ausführung der Bahnen erforderlichen
Grundeigenthums kommt das Gesetz vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
zur Anwendung.
§. 9.
Für den Ban insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Spurweite der Bahn von Ebingen nach Onstmettingen soll 1,435 m be-
tragen. Die Feststellung der Spurweite der beiden anderen schmalspurigen Bahnen
bleibt der Entschließung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorbehalten. Der Ban dieser beiden
Bahnen muß so eingerichtet werden, daß mit Hilfe von Nollschemeln normal-
spurige Wagen auf dieselben übergehen können.
2) Der Halbmesser der Krümmungen darf bei der Bahn von Ebingen nach Onst-
mettingen nicht kleiner als 150 m und bei den beiden schmalspurigen Bahnen
auf freier Strecke nicht kleiner als 80 m und innerhalb der Stationen nicht
kleiner als 50 m sein.
Die Ueberhöhung des äußeren Strangs in den Krümmungen soll bei der
Bahn von Ebingen nach Onstmettingen nicht mehr als 100, bei den beiden
schmalspurigen Bahnen nicht mehr als 50 mm betragen.
3) Die Längsneigung der Bahn soll bei der Bahn von Ebingen nach Onstmettingen
das Verhältniß von 1:40, bei den beiden schmalspurigen Bahnen das Verhältniß
von 1:25 nicht überschreiten. Am Visirwechsel sind entsprechende Uebergangsbögen
anzulegen.
4) In angemessener Entfernung von den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden
verkehrsreichen Wegübergängen sind Warnungstafeln mit der bei der Staatsbahn
üblichen Aufschrift anzubringen.
5) Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver-
kehrsanstalten, bleibt vorbehalten:
die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Naums, welcher für die auf
dem Bahngleis zu bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, ebenso die