Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Für die Wahlen zu den Gesellenausschüssen der Handwerkskammern ist die als An- 
lage VI angeschlossene Wahlordnung maßgebend. 
Die Rechtsverhältnisse der einzelnen Handwerkskammern sind durch die als An- 
lagen II—V angeschlossenen Statute geregelt. 
S. 6. 
Die Gewährung einer Entschädigung für Zeitversäumniß und des Ersatzes baarer 
Auslagen an die Mitglieder der Handwerkskammern und ihrer Organe erfolgt nach 
Maßgabe des als Anlage VII angeschlossenen Regulativs. 
Stuttgart, den 31. Oktober 1899. 
Pischek. 
Aulage I. 
Wahlordnung für die Handwerkskammern. 
8. 1. 
Die Wahlen zur Handwerkskammer erfolgen durch vier Wahlkörper, von denen jeder 
eine bestimmte Zahl von Mitgliedern der Kammer aus den wählbaren Mitgliedern der 
zu ihm gehörigen Vereinigungen wählt. 
Diese Wahlkörper sind: 
1) die Handwerkerinnungen, welche im Bezirk der Handwerkskammer ihren 
Sitz haben. Handwerkerinnungen sind sämmtliche Zwangsinnungen und die- 
jenigen freien Innungen, welche ausschließlich für Handwerke errichtet sind; 
2) die Handwerkerfachgenossenschaften und Handwerkerfachvereine, 
d. h. nicht als Innungen organisirte Vereinigungen von Angehörigen eines be- 
stimmten einzelnen Handwerks oder mehrerer verwandter Handwerke; 
3) die gemischten reinen Handwerkervereine, d. h. Vereinigungen von An- 
gehörigen verschiedener, nicht verwandter Handwerke; und 
4) die Gewerbevereine und sonstige nicht auf Handwerker beschränkte, 
gemischte gewerbliche Vereinigungen;
	        
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