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Handwerker, welche gleichzeitig mehreren gemischten Vereinigungen angehören,
zählen für diejenige Vereinigung, für welche sie sich durch ausdrückliche Erklärung
entscheiden.
4) Handwerker, welche gleichzeitig mehreren Innungen angehören, zählen nur für
diejenige Innung, welche für das von ihnen hauptsächlich betriebene Gewerbe
errichtet ist;
5) für Vereinigungen, deren Bezirk über den Bezirk der Handwerkskammer hinaus-
geht, zählen nur diejenigen Mitglieder, welche ihr Handwerk im Bezirk der
Handwerkskammer betreiben.
8. 3.
Die Vertheilung der für jede Handwerkskammer zu wählenden Mitglieder und ihrer
Ersatzmänner auf die vier Wahlkörper erfolgt für jede einzelne Wahl durch die höhere
Verwaltungsbehörde nach dem Verhältniß, in welchem die Zahl der Mitglieder, wie sie
der Gesammtheit der wahlberechtigten Vereinigungen jedes einzelnen Wahlkörpers nach
den Bestimmungen des §. 2 zuzurechnen sind, zu der Gesammtzahl der als wahlberechtigt
anzurechnenden Mitglieder aller vier Wahlkörper steht.
Hiebei ist in folgender Weise zu verfahren: die den einzelnen Wahlkörpern zu-
lommenden Mitgliederzahlen werden der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 u. s. w. getheilt und
von den dabei gefundenen Zahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach
geordnet, als Mitglieder der Handwerkskammer zu wählen sind. Jeder Wahlkörper
erhält so viel mal ein Mitglied, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn bei der
Ordnung der erforderlichen Höchstzahlen die an letzter Stelle stehende Zahl auf mehrere
Wahlkörper zugleich entfällt, so entscheidet das Loos darüber, welchen von den gleich-
berechtigten Wahlkörpern die fehlenden Mitglieder abzurechnen sind.
Nach demselben Verfahren werden durch gesonderte Berechnung die Ersatzmänner
vertheilt.
§. 1.
Vor jeder Wahl ist festzustellen, welchen einzelnen Vereinigungen die Wahlberechtigung
zukommt (§. 1) und mit wie vielen Mitgliedern jede einzelne Vereinigung wahlberechtigt
it G. 20.
Vor der Wahl zur Handwerkskammer haben die Oberämter zu der von der höheren