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g. 30.
Die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer der Prüfungsausschüsse erfolgt durch
die Handwerkskammer regelmäßig auf drei Jahre, beim Vorliegen besonderer Gründe
kann sie auch für kürzere Zeiträume stattfinden.
8. 31.
Die Prüfungsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stell-
vertreters und zweier Beisitzer, unter denen sich je ein Vertreter der Handwerker und
der Gesellen befinden muß, beschlußfähig.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende hat eine
zählende und im Fall der Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Beschlüsse des Ausschusses
mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.
S. 32.
Die Wahl der Vorsitzenden der von den Innungen gebildeten Prüfungsausschüsse
und der Stellvertreter derselben (§. 131 a Abs. 2 der Gewerbeordnung) wird von dem
Vorstand der Handwerkskammer vollzogen. Auf diese Wahl finden die Vorschriften des
§. 29 Abs. 3 dieses Statuts Anwendung.
Gemeinsame Bestimmungen für die Aemter in der Handwerkskammer.
S. 33.
Die Annahme der Wahl zum Mitglied der Handwerkskammer, des Vorstands, der
Ausschüsse, der Prüfungsausschüsse und des Gesellenausschusses kann nur aus Gründen
verweigert werden, aus denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (§. 18 des
Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890, Reichs-Gesetzblatt S. 141) abgelehnt
werden kann.
Ablehnungsgründe sind bei Vermeidung des Ausschlusses binnen zwei Wochen,
nachdem der Gewählte von seiner Wahl in Kenntniß gesetzt ist, schriftlich geltend zu
machen. Ueber den Ablehnungsantrag entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.
Auf die durch Zuwahl berufenen Mitglieder der Handwerkskammer beziehen sich die
Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht.