Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 34. 
Mitglieder der Handwerkskammer und des Gesellenausschusses, hinsichtlich deren Um- 
stände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, haben aus. 
dem Amt auszuscheiden. Im Fall der Weigerung erfolgt die Enthebung des Betheiligten 
nach Anhörung desselben und der Handwerkskammer beziehungsweise des Gesellenausschusses 
durch die Aufsichtsbehörde. Gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde ist binnen vier 
Wochen Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig, welches endgültig entscheidet. 
S. 35. 
Die Mitglieder der Handwerkskammer, des Vorstands, der Ausschüsse, der Prüfungs- 
ausschüsse, sowie des Gesellenausschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, 
sie erhalten jedoch bei amtlichen Verrichtungen, welche in den Aufgaben der Handwerks- 
kammern liegen, sofern sie hiezu gesetz= oder statutenmäßig berufen sind oder im einzelnen 
Fall berufen wurden, Ersatz baarer Auslagen und Entschädigung für Zeitversäumniß 
nach dem in Anlage VII enthaltenen Regulativ. 
Beanstragte. 
§. 36. 
Durch Beschluß der Handwerkskammer können einer oder mehrere Beauftragte be- 
stellt werden, welche nach näherer Bestimmung der Handwerkskammer die Befolgung der 
gesetzlichen und statutarischen und der von der Kammer oder den Innungen des Kammer= 
bezirks auf dem Gebiet des Lehrlingswesens erlassenen Vorschriften zu überwachen und 
von der Einrichtung der Betriebsräume und der für die Unterkunft der Lehrlinge be- 
stimmten Räume in den Handwerksbetrieben des Kammerbezirks Kenntniß zu nehmen haben. 
S. 37. 
Der Geschäftskreis mehrerer Beauftragter kann nach örtlichen Bezirken oder nach 
Gewerbszweigen abgegrenzt werden. 
Zu Beauftragten können der Sekretär der Handwerkskammer und die Beauftragten 
einer Innung bestellt werden. 
Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen. 
Die Rechtsverhältnisse der Beauftragten werden durch schriftlichen Vertrag geregelt. 
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