Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

810 
g. 38. 
Die Beauftragten werden durch eine, von dem Vorsitzenden und Sekretär unter- 
zeichnete, mit dem Stempel der Kammer versehene Vollmacht legitimirt. 
Die Handwerker des Kammerbezirks haben den legitimirten Beauftragten Auskunft 
über alle Gegenstände zu geben, welche für die Erfüllung ihres Auftrags von Bedeutung 
sind und ihnen auf Erfordern während der Betriebszeit den Zutritt zu den Wertstätten 
und Unterkunftsräumen, sowie zu den sonst in Betracht kommenden Räumlichkeiten zu 
gestatten; sie können hiezu auf Antrag der Beauftragten von der Ortspolizeibehörde 
angehalten werden. Auf Räume, welche Bestandtheile landwirthschaftlicher oder fabrik- 
mäßiger Betriebe sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
Befürchtet der Betriebsunternehmer von der Besichtigung des Betriebs durch den 
Beauftragten eine Schädigung seiner Geschäftsinteressen, so kann er die Besichtigung 
durch einen andern Sachverständigen beanspruchen. In diesem Fall hat er dem Vor- 
stand der Handwerkskammer, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine ent- 
sprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf 
seine Kosten die erforderlichen Besichtigungen vorzunehmen und dem Vorstande die er- 
forderliche Auskunft über die vorgefundenen Verhältnisse zu geben bereit sind. In Er- 
manglung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstand 
entscheidet auf Ansuchen des letzteren die höhere Verwaltungsbehörde. 
Erachtet der Beauftragte die Verhängung einer Strafe wegen einer Zuwiderhandlung 
für geboten, so hat er hievon dem Vorstand der Handwerkskammer behufs Stellung des 
Strafantrags Mittheilung zu machen. 
Sekretär. 
S. 39. 
Dem von der Handwerkskammer gewählten Sekretär liegt außer der Führung des 
Protokolls über die Sitzungen der Handwerkskammer, des Vorstands und der Ausschüsse 
die Vorbereitung der laufenden Geschäfte und die Mitwirkung bei schriftlichen Willens- 
erklärungen des Vorstands (§. 15 Abs. 2 dieses Statuts) ob. Er darf nicht Mitglied 
der Kammer sein. 
Seine Rechte und Pflichten werden durch den Dienstvertrag geregelt (§. 6 Ziff. 6 
dieses Statuts).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.