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Soll die Anstellung für mehr als sechs Jahre erfolgen, so ist die Genehmigung der
Aufsichtsbehörde erforderlich.
Kommissar.
S. 40.
Der von der höheren Verwaltungsbehörde bei der Handwerkskammer zu bestellende
Kommissar ist zu jeder Sitzung der Handwerkskammer, ihres Vorstands und der Aus-
schüsse einzuladen und muß auf Verlangen jederzeit gehört werden.
Der Kommissar kann jederzeit von den Schriftstücken der Handwerkskammer Einsicht
nehmen, Gegenstände zur Berathung stellen und die Einberufung der Oandwerkskammer
und ihrer Organe verlangen. Er kann Beschlüsse der Handwerkskammer und ihrer Organe,
welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, mit aufschiebender Kraft
beanstanden; über die Beanstandung entscheidet nach Anhörung der Handwerkskammer
oder ihrer Organe die höhere Verwaltungsbehörde.
Vermögensverwaltung, Kassen= und Rechnungsfährung.
8. 41.
Alljährlich hat der Vorstand über den zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer
erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr auf-
zustellen. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.
Der Haushaltsplan ist durch die Handwerkskammer festzustellen; er bedarf der Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde.
Der Vorstand ist bei seiner Geschäftsführung an den festgestellten Haushaltsplan
gebunden. Ausgaben, welche nicht in demselben vorgesehen sind, bedürfen der Bewilligung
der Handwerkskammer und der Genehmigung der Aufsichtshehörde.
§. 42.
Der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedürfen folgende Rechtsgeschäfte:
1) der Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigenthum;
2) die Aufnahme von Anleihen, sofern nicht ihr Betrag nur zur vorübergehenden
Aushülfe dient und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen über die
Ausgaben einer Voranschlagsperiode zurückerstattet werden kann;
3) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen
oder Kunstwerth haben.