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zu den Registerakten die zu Protokoll erklärten oder schriftlich eingereichten Anmeldungen,
die abgegebenen Firmenzeichnungen und Unterschriften, die sonstigen protokollarischen
Aufzeichnungen über mündliche Verhandlungen mit den Antragstellern, die Mittheilungen
anderer Behörden, die Beschlüsse über Anträge auf Eintragung und Löschung, die Nach-
weise über die Bekanntmachungen, die Akten über Verhängung von Ordnungsstrafen und
dergl. Werden Urkunden, die zu dem Register einzureichen waren, zurückgegeben, so ist
eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.
Für jede Firma ist ein beson derer, mit der Bezeichnung der Firma sowie mit
Nummer und Jahreszahl versehener Aktenbund unter Verweisung auf den Band und
das Blatt des Handelsregisters anzulegen, in welchem die in Abs. 1 genannten Schrift-
stücke in der Reihenfolge ihres Einlaufs und unter fortlaufender Nummerirung (Qua-
drangulirung) aufzubewahren sind.
Ist die Frage der Eintragung einer Firma Gegenstand der aktenmäßigen Erörterung
gewesen, ohne daß die Eintragung für begründet erkannt worden wäre,
so sind auch die hierüber gepflogenen Verhandlungen je in einem besonderen Aktenbunde
zu sammeln, welcher ebenfalls mit der Bezeichnung der Firma, in Ermanglung einer
solchen mit der Bezeichnung der Personennamen der Betheiligten, und mit Nummer
und Jahreszahl zu versehen ist.
§. 15.
Ueber Anträge auf Eintragungen (einschließlich der Löschungen) entscheidet der Amts-
richter thunlichst bald durch einen zu den Akten zu bringenden schriftlichen Beschluß.
Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mitzutheilen. Die
beschlossenen Eintragungen sind unverzüglich von dem Gerichtsschreiber eigenhändig zu
vollziehen und in der letzten Spalte des Registers von dem Richter mit seiner Unter-
schrift zu beurkunden.
In den Registerakten ist durch den Gerichtsschreiber der Tag, an dem die Ein-
tragungen und die Veröffentlichungen (8§. 17, 18) erfolgt sind, zu vermerken.
Diese Bestimmungen finden auf die von Amtswegen zu bewirkenden Eintragungen
(+. 31 Abs. 2 Satz 2, §. 32 des Handelsgesetzbuchs, §§. 141—144 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), sowie auf die Berichtigung von
Schreibfehlern und anoeren Unrichtigkeiten (§. 11 Abs. 2 dieser Verfügung) entsprechende
Anwendung.
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